Praxisinterne Aufzeichnungen des Arztes stellen keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dar. Eine solche Feststellung (sogenannter „Krankenschein“) muss schriftlich verkörpert sein und dem Arbeitgeber, der Krankenkasse oder dem Versicherten selbst ausgehändigt werden.

Um Anspruch auf das Krankengeld zu erhalten, benötigt der Arbeitnehmer einen Krankenschein, welcher ihm im Krankheitsfall nach dem Arztbesuch ausgehändigt wird. In diesem Fall wird gemäß § 44 Abs. 1 SGB V das Geld an den erkrankten Arbeitnehmer ausbezahlt. Generell ist dieser Ablauf auch weitläufig bekannt.

Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass auch die in der Krankenakte beim Arzt vermerkten Einträge einen Anspruch auf Krankengeld rechtfertigen würde. In erster Instanz wies das Sozialgericht Karlsruhe seine Klage jedoch zurück. Daraufhin ging er vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg in Berufung.

Hauptargument war für ihn eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.05.2012 - Az.: B 1 KR 20/11 R) worin dieses zwischen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, der Bescheinigung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der Meldung der Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Insofern führte er an, dass zur Bemessung der Länge seiner Krankheit die Krankenakte hinzugezogen werden dürfe und es nicht auf die Schriftform des Krankenscheins ankäme.

Landessozialgericht Baden-Württemberg sieht es anders Anders hingegen bewertet es das LSG Baden-Württemberg: So beziehe sich das Urteil des Bundessozialgericht zwar auf die Form des Krankenscheins – jedoch betont das LSG, dass ein solcher erst einmal vorliegen müsse. Insofern sei das Urteil des Bundessozialgericht nicht heranzuziehen. Es bleibe bei dem Grundsatz, dass ein Krankenschein vorliegen muss, der eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5 enthalte. Praxisunterlagen könnte eine solche Feststellung nicht belegen, diese müsse "in einer schriftlichen Erklärung verkörpert sein" die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird.

Was bedeutet dies konkret im Krankheitsfall? Sofern es Sie also „erwischt“ haben sollte und Sie sich zum Arzt begeben müssen, nehmen Sie auf jeden Fall den Krankenschein mit nach Hause und/oder reichen Sie ihn bei Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse ein. Sollten Sie Schwierigkeiten beim Krankengeld haben, melden Sie sich gerne.

Foto: ©istockphoto.com/VisualField

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Veröffentlicht am

19.02.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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