Das Bayerische Landessozialgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bei Fortbestehen der Erkrankung zumindest solange anhält, wie der Arbeitgeber es versäumt, seinem Mitarbeiter im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Weisungsrechts eine zulässige andere Stelle anzubieten.

Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können.

Eine Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber verweisen, die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Gewährung von Krankengeld nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen.

Anders liegt es nur dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts seinem Arbeitnehmer in zulässiger Weise eine andere Arbeit/Tätigkeit anbietet, die der Versicherte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch verrichten kann. Erst dann endet die entsprechende Arbeitsunfähigkeit. Eine solche Verweisung muss aber entsprechend des Stufenmodells des Bundessozialgerichts zulässig sein.

Dies hat das Bayerische Landessozialgericht anlässlich einer aktuellen Entscheidung im Falle eines psychosomatisch erkrankten Krankenpflegers einer Justizvollzugsanstalt entschieden.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2011.


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Veröffentlicht am

18.09.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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