Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 dargelegt, dass bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kraftfahrzeughilfe nicht nur Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, sondern auch zum Kunden des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind.

Deutsche Rentenversicherung

Kraftfahrzeughilfe, zum Beispiel in Form der Umbau eines Fahrzeuges mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung, wird regelmäßig mit dem Argument abgelehnt, man könne für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte auch den öffentlichen Nahverkehr benutzen. Dabei wird häufig nicht angemessen berücksichtigt, ob der PKW auch für Fahrten zum Kunden des Arbeitgebers benötigt wird.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2013 – L 1 R 83/11 ZVW: Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KfzHV werden durch den Kläger erfüllt. Danach setzt die die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Nach der Rechtsauffassung des BSG – die der Senat gemäß § 170 Abs. 5 SGG seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat – ist die Frage, ob ein Versicherter im Sinne des § 4 Abs. 1 KfzHV über ein Kraftfahrzeug verfügt, danach zu beurteilen, ob sein konkret bestehender behinderungsbedingter Bedarf faktisch gedeckt ist, weil ihm für seine beruflich bedingten erforderlichen Fahrten ein Kraftfahrzeug zuverlässig zur Verfügung steht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist diese Frage zu verneinen. Denn die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dessen Vortrag bestätigt, wonach sie für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte – in Absprache mit dem Kläger – schon vor dessen Unfall den privat beschafften Pkw der Familie benutzt hat. Nach ihrer Aussage, die der Senat auch im Kontext der Gesamtumstände dieses Falles für glaubhaft hält, ist sie auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht nur für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte und zurück angewiesen, da sie insbesondere in ihrer Vollzeittätigkeit auch auswärtige Kunden aufzusuchen hat.


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Veröffentlicht am

15.02.2021

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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