Der Bundesfinanzhof hat entschieden (Urteil vom 18.03.09, Az.: III R 33/07), dass Eltern nicht zum Zivildienst verpflichteter Kinder, die einen durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst im Ausland leisten, keinen Anspruch auf Kindergeld haben.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. März 2009 III R 33/07 steht dem Vater für den Zeitraum, in dem seine Tochter einen durch die "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienst in Norwegen leistete, kein Kindergeld zu.
Kinder, die einen freiwilligen unentgeltlichen Dienst leisten, werden für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich um einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes aufgezählten Freiwilligendienst handelt. Dazu gehörten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nur das freiwillige soziale Jahr im Sinne i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG), das freiwillige ökologische Jahr i.S. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG), der Freiwilligendienst i.S. des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 oder ein anderer Dienst im Ausland i.S. von § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG).
Die von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." organisierten Dienste im Ausland erfüllten im streitigen Zeitraum 2004/2005 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des FSJG, eines freiwilligen ökologischen Jahres i.S. des FÖJG oder eines europäischen Freiwilligendienstes. Sie konnten allenfalls als Dienst im Ausland i.S. von § 14b ZDG einen Anspruch auf Kindergeld für wehrpflichtige, den Kriegsdienst verweigernde Kinder begründen, da nach § 14b Abs. 1 ZDG Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie unentgeltlich einen Dienst im Ausland leisten, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt wird.
Nach Auffassung des BFH verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes, dass für Kinder, die einen solchen Friedensdienst leisten, Kindergeld nur gewährt wird, wenn sie zum Zivildienst verpflichtet sind und den Friedensdienst anstelle des Zivildienstes absolvieren. Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil ein zum Wehrdienst herangezogenes Kind, das den Kriegsdienst verweigert, zum Zivildienst oder an dessen Stelle zu einem Friedensdienst im Ausland verpflichtet ist, während Kinder, die nicht wehrpflichtig sind oder trotz Wehrpflicht nicht zum Wehrdienst einberufen werden, diesen Dienst freiwillig erbringen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 24.06.2009
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Veröffentlicht am
24.06.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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