Das Hessische Finanzgericht hat im September 2017 entschieden, dass bei der Prüfung zum Kindergeld, ob das Kind "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten", auch zusätzliche Betreuungsleistungen der Eltern zu berücksichtigen sind.
Im entschiedenen Fall hatte war das Kind der Pflegestufe III zugeordnet. Die Kläger beschafften sich ein amtsärztliches Attest über den (nicht-pflegebezogenen) Hilfebedarf ihres Kindes, also den Umfang ihrer zusätzlichen Betreuungsleistungen, die nicht durch das Pflegegeld abgedeckt sind.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 21. September 2017 – 12 K 2289/13: Im Klageverfahren hat der Kläger ein amtsärztliches Attest des Gesundheitsamts vom Januar 2015 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass ein zeitlicher Aufwand der Eltern für zusätzlich notwendige Betreuungsleistungen von 30 Stunden pro Monat aus amtsärztlicher Sicht plausibel und gerechtfertigt erscheint.
Das Gericht setzte danach (unter Zugrundelegung eines fiktiven Stundenlohns von 8 €) einen geschätzten Bedarf von 2.880 € järhlich oder 240,00 € monatlich an, der letztlich dazu führte, dass der Bedarf des Kindes dessen Einkommen aus Renten- und Pflegeleistungen überstieg, so dass das Kindergeld weitergezahlt wurde. Auch Kosten für Arzneimittel und Begleitung im Urlaub wurden berücksichtigt.
Es empfiehlt sich daher, den auch nicht-pflegebedingten Betreuungsaufwand ärztlich attestieren zu lassen und dessen fiktiven Kosten entsprechend zu errechnen.
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Veröffentlicht am
17.06.2019
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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