Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem ganz aktuellen Verfahren zu entscheiden, ob sich der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldggesetz (BKKG) auch auf Großeltern beziehen kann. Anders als beim Kindergeld ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht möglich.
Nachdem die Großeltern die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übernommen hatten, die das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt worden war und die Enkelkinder nunmehr bei den Großeltern lebten, stellte sich die Frage, ob auch die Großeltern einen Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) haben.
Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verneint. Soweit in § 2 Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKKG) geregelt sei, dass als Kinder auch berücksichtigt werden, die in den Haushalt aufgenommen Enkel (Nr. 3), so beziehe sich diese Regelung, die seit dem Inkrafttreten des Bundeskindergeldgesetzes am 01.01.1996 unverändert bestehe, erkennbar nur auf das in § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKKG) geregelte Kindergeld und nicht auf den erst mit Wirkung vom 01.01.2005 neu eingeführten Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Damit gelte auch im Rahmen des § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) die allgemeine Grundregel, dass für die Auslegung des Begriffs "Kindes" auf die Vorschriften über die Verwandtschaft nach dem BGB abzustellen ist. Danach sind aber Großeltern gerade nicht die Eltern des Kindes, auch wenn sie die elterliche Sorge ausüben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2012.
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Veröffentlicht am
09.04.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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