Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Urteil vom 28.05.2009, Az.: L 5 KR 66/08), dass eine Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung, die keine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellt, nicht zu Krankenkassenbeiträgen herangezogen werden darf.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung, die im Jahr 1967 abgeschlossen wurde und bei der der Kläger als Versicherungsnehmer eingesetzt wurde. Im Falle seines Todes sollte seine Ehefrau die Versicherungsleistung erhalten. Die anfängliche Versicherungssumme betrug 88.235,- DM und erhöhte sich während der Laufzeit auf 207.201,- Euro. Der jeweilige Arbeitgeber übernahm 30 Prozent der monatlichen Beiträge. Nach Erreichen des Renteneintrittsalters erklärte der Kläger gegenüber der Krankenkasse, er beziehe von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine monatliche Altersrente in Höhe von 177,44 Euro brutto. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalte er monatlich 47,- Euro als betriebliche Altersversorgung, aus seiner betrieblichen Direktversicherung 54,58 Euro. Die Kapitallebensversicherung sei in Höhe von 411.033,- Euro (Garantiesumme und Überschussbeteiligung) ausgezahlt worden. Mit förmlichem Bescheid teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass er von der Kapitalleistung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. monatlich 492,09 Euro für die Kranken- und 56,90 Euro für die Pflegeversicherung zu zahlen habe, da diese als Versorgungsbezug anzusehen seien. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und sodann Klage.

Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die befreiende Kapitallebensversicherung nicht beitragspflichtig sei. Beitragspflichtig seien nach § 237 Satz 1 SGB V

  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
  • das Arbeitseinkommen

Zu den "der Rente vergleichbaren Einnahmen" zählten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersvorsorge. Die dem Kläger zugeflossene Kapitalleistung sei jedoch keine "Rente der betrieblichen Altersvorsorge", weil kein Zusammenhang mit dem Erwerbsleben des Klägers bestehe. Im Gegensatz zu einer Direktversicherung, die üblicherweise von dem Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen werde und bei der entweder die Hinterbliebenen oder sogar der Arbeitgeber selbst bezugsberechtigt seien, sei der ehemalige Arbeitgeber bei der Versicherung des Klägers in keiner Weise vertraglich beteiligt gewesen. Nach der mündlichen Verhandlung stand für das Gericht fest, dass weder der Arbeitgeber den Kläger zum Abschluss des Versicherungsvertrags angeleitet habe, noch die Beschäftigung als solche für den Kläger den Ausschlag gegeben hat. Auch habe der Kläger vom Versicherungsunternehmen keinerlei Vorteile (in Form von Sonderkonditionen, Firmenboni etc.) dadurch erhalten, dass er gerade bei diesem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt war. Die Lebensversicherung-Gesellschaft könne daher nicht als "Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge" bezeichnet werden. Die Tatsache, dass die jeweiligen Arbeitgeber 30 Prozent der monatlichen Beiträge gezahlt hätten, stünde dem nicht entgegen. Das BSG habe schon zu den Direktversicherungen entschieden, dass es nicht darauf ankommt, wer die Beiträge leistet.


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Veröffentlicht am

07.07.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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