Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden (Beschluss vom 14.04.2010), dass für die Festsetzung eines Kostenbeitrags zu den Kosten einer stationären Maßnahme der Jugendhilfe ist eine Einkommensschätzung nur als letztes Mittel zulässig ist.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Elternteil geweigert, gegennüber dem Jugendamt seine Einkommensverhältnisse offenzulegen. Das Verwaltungsgericht schildert in seiner Entscheidung den für die Jugendämter rechtlich zulässigen Weg zur Kostenbeitragsfestsetzung auch ohne Mitwirkung der Eltern: Zunächst habe das Jugendamt den Elternteil über die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse zu unterrichten. Komme der Elternteil dieser Verpflichtung nicht nach, werde das Jugendamt einen förmlichen Bescheid mit der Aufforderung zur Auskunfterteilung erlassen. Reagiere der Kostenbeitragspflichtige immer noch nicht, könne sich das Jugendamt die erforderlichen Informationen beim Arbeitgeber beschaffen. Im Weiteren könne das Jugendamt auch die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnen und die Verwaltungsvollstreckung einleiten und zwar i.d.R. in Form eines Zwangsgeldes, das zunächst angedroht, dann festgesetzt und schließlich durchgesetzt werden müsse, um die Informationswilligkeit des Kostenbeitragspflichtigen zu befördern. Sollte auch das fehlschlagen, könne das Jugendamt die erforderlichen Informationen beim Finanzamt beschaffen. Erst wenn auch dies fehlgeschlagen sei, könne eine Einkommensschätzung erwogen werden.

Das Urteil zeigt, dass den Jugendämtern ein reichhaltiges Instrumentarium zur Auskunfterlangung zur Verfügung steht. Es ist daher nicht ratsam, sich der gesetzlichen Pflicht zur Auskunfterteilung zu widersetzen. Ratsam ist vielmehr, den Kostenbeitragsbescheid des Jugendamtes anwaltlich überprüfen zu lassen, ob die Höhe des Kostenbeitrags korrekt ermittelt wurde. Dabei ist unbedingt auf die einzuhaltenden Rechtsmittelfristen zu achten (Widerspruchs- oder Klagefrist).


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Veröffentlicht am

02.06.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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