Tipp: Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden (Urteil vom 25.09.2008, Az.: AN 14 K 06.03973), dass ein Kostenbeitragsbescheid rechtswidrig ist, wenn das Jugendamt keinerlei Erwägungen zur Prüfung eines etwaigen Härtefalles vorgenommen hat.

Das Gericht stellte klar, dass nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB 8 von der Heranziehung (z.B. der Eltern) im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Die Behörde müsse zum einen erkennen lassen, dass sie eine Ermessensentscheidung treffen wollte und getroffen hat. Zum anderen müssten auch die Gesichtspunkte erkennbar sein, von denen der das Jugendamt bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist. Allein der pauschale Hinweis im Kostenbeitragsbescheid, dass keine Umstände bekannt geworden sein, die soweit vom Normalfall abweichen, dass die Erhebung des Kostenbeitrages einen Ermessensfehlgebrauch darstellen würde, reichte nicht aus. Der Kostenbeitragsbescheid wurde deshalb vom Gericht aufgehoben.

Wenn Sie Fragen zur Kostenbeitragserhebung durch das Jugendamt haben, kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

04.09.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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