Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Kommunen behinderten Schulkindern unter bestimmten Umständen einen Integrationshelfer zur Begleitung während des gesamten Schulbetriebes zur Verfügung stellen müssen.

Der Antragsteller leidet seit seiner Geburt aufgrund eines fetalen Alkoholsyndromes an einer Krankheit, welche zu Beeinträchtigungen in der kognitiven und emotionalen Entwicklung und weiterhin zu Verhaltensauffälligkeiten führt. Laut ärztlichem Gutachten ist es ihm deshalb nicht möglich seinem Alter entsprechend am Lehrbetrieb teilzunehmen. Um am Unterricht adäquat teilnehmen zu können beantragte er beim zuständigen Landessozialträger eine 1:1-Betreuung durch einen Integrationshelfer. Dieser sollte ihm dabei helfen, den normalen Schulalltag wie z.B. das rechtzeitige Erscheinen zum Unterricht, das Ein- und Auspacken der Arbeitsmaterialien, das Abschreiben von wichtigen Informationen von der Tafel und ähnliches zu bewältigen.

Kommune lehnt Leistungspflicht zur Bereitstellung eines Helfers ab Der zuständige Kreis als Sozialhilfeträger hatte dem Antrag des Schülers zunächst mit dem Argument abgelehnt, dass ihn in diesem Fall keine Leistungspflicht treffe. Der Antragsteller besuche schließlich schon eine Schule, die einen speziellen Lernplan anbiete, mit dem eine Inklusion von behinderten und nichtbehinderten Schülern ermöglicht werde. Des Weiteren besuche er bereits eine wöchentliche Sonderförderung mit einer extra bereitgestellten Lehrkraft. Insofern sei die Leistungspflicht von der Schule zu erbringen, die Kommune träfe nach eigener Ansicht keinerlei weitergehende Pflicht. Dieser Argumentation folgte zunächst auch das Sozialgericht Düsseldorf.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verpflichtet die Kommune Der 9. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen verpflichtete - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – die Kommune zur Bereitstellung eines Integrationshelfers (Az.: L 9 SO 429/13 B ER). Zwar sei grundsätzlich die Schulverwaltung für eine solche Inklusion zuständig, jedoch könne daneben auch der Sozialhilfeträger zu weiteren Leistungen verpflichtet werden. Lediglich der Kernbereich des Unterrichts, also die Erteilung selbst, sei hiervon ausgenommen, die bloße Unterstützung bei der Teilnahme falle hingegen nicht in diesen Kernbereich. Zwar sei sich der Senat bewusst, dass die Aufbürdung von weiteren Kosten die Kasse der Kommunen belasten – dies dürfe jedoch nicht auf dem Rücken behinderter Kinder ausgetragen werden.

7114


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

10.03.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads