Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 04.03.2009 Az.: B 11 AL 8/08 R), dass eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers mit der Wirkung gekündigt werden kann, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestandteile bei der Berechnung des Insolvenzgeldes berücksichtigt werden.
Das gilt aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt "für" die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 4. März 2009 im Falle des Arbeitnehmers eines insolventen Küchenmöbelherstellers entschieden, der höheres Insolvenzgeld für die Zeit von August bis Oktober 2003 unter Berücksichtigung aller Tariflohnerhöhungen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld geltend gemacht hatte. Hierauf hatte die Belegschaft bis September 2003 während der knapp einjährigen Laufzeit eines Restrukturierungstarifvertrags verzichtet. Wegen der drohenden Insolvenz hatte die Gewerkschaft diesen Tarifvertrag im September 2003 gekündigt.
Quelle: Presseerklärung des BSG vom 4. März 2009
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Veröffentlicht am
04.03.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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