Essen. Streckt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Reparaturkosten für den Dienstwagen vor, kann er im Fall der Insolvenz keine Erstattung der Kosten im Rahmen des Insolvenzgelds verlangen. Das hat heute das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen Marke Range Rover auch privat nutzen durfte und mehrfach zur Reparatur gebracht hatte. Wegen der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers hatten die Werkstätten jeweils auf sofortige Barzahlung durch den Kläger bestanden. Seinem Versuch, nach der Insolvenz seines Arbeitgebers die Reparaturkosten als Teil des Insolvenzgelds vom Insolvenzverwalter zurückzuerhalten, blieb jetzt auch vor dem LSG NRW der Erfolg verwehrt. Das von der Arbeitslosenversicherung zu zahlende Insolvenzgeld soll nach Ansicht der Essener Richter allein das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzen. Kosten für die Reparatur eines selbst genutzten Dienstwagens gehörten nicht zu diesem Entgelt. Anders als z.B Spesen oder Benzinkosten seien Reparaturkosten nicht als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil das LSG NRW wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat (Urt. v. 1.10.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 89/07).
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Wenn Sie Fragen zum Insolvenzgeld haben, kontaktieren Sie mich gerne.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
02.10.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.