Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, die vom Arbeitgeber befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrags ihre eigene Schwangerschaft nicht offenbaren muss.

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist denkbar einfach und kann so oder so ähnlich in jedem Berufszweig vorkommen. Gerade hieraus entspringt die praktische Bedeutsamkeit dieser Entscheidung: Eine Frau, die ebenfalls schwanger ist, wird zur Schwangerschaftsvertretung für eine andere Mitarbeiterin im Betrieb des Arbeitgebers eingestellt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags weiß die Frau bereits von ihrer Schwangerschaft, informiert den Arbeitgeber aber nicht darüber. Nachdem der Arbeitgeber später davon Kenntnis erlangt, ficht er den Anstellungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Bonn und bekam schon dort Recht. Auch die Berufung des Arbeitgebers vor dem Landesarbeitsgericht Köln war erfolglos.

Beiden Entscheidungen liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich bei der Frage nach einer Schwangerschaft grundsätzlich um eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) handelt. Eine schwangere Frau sei daher weder von sich aus noch auf Nachfrage dazu verpflichtet, eine entsprechend richtige Auskunft zu geben. Auch habe sich, so das Gericht, der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mit der Frage beschäftigt, ob dieser Grundsatz auch für befristete Arbeitsverträge gelte und die Bewerberin einen wesentlichen Teil der Vertragszeit nicht arbeiten könne. Auch dies sei bejaht worden.

Im Ergebnis ist die erklärte Anfechtung damit unwirksam, sodass der Arbeitsvertrag fortbesteht.

Kontaktieren Sie mich in Ihrem Fall gerne.

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Veröffentlicht am

14.12.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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