Das Bundessozialgericht hat in einer ganz aktuellen Entscheidung dargelegt, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine notwendige ambulante hyperbare Sauerstoff-(HBO)-Therapie bei ischämischem diabetischem Fußsyndrom übernehmen müssen.

Die Klägerin litt an einer arteriellen Verschlusskrankheit mit ischämischem diabetischem Fußsyndrom (Stadium Wagner III). Um eine Amputation des Unterschenkels zu vermeiden, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse, dass diese die Kosten für eine ambulante HBO-Therapie übernehmen solle. Der Rechnungsbetrag für insgesamt 20 solcher Behandlungen in speziellen Zentren mit geeigneten Druckkammern (der Patient atmet 100 % medizinisch reinen Sauerstoff unter erhöhtem Umgebungsdruck ein) betrug 3.885,90 Euro. Diese ließ die Klägerin zunächst stunden und begehrte von ihrer Krankenkasse sodann Kostenfreistellung. Die Krankenkasse weigerte sich jedoch und verwies auf die fehlende positive Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA). Hieraufhin erhob die Klägerin Klage vor den Instanzgerichten und erhielt letztlich vor dem Bundessozialgericht in Kassel Recht.

Nach Auffassung der Bundesrichter war die genannte Therapie notwendig, um die vorliegende Erkrankung heilen zu können. Für diese Indikation bedurfte es ausnahmsweise keiner positiven Empfehlung durch den GBA. Grund hierfür sei, dass der GBA aus mehreren Erwägungen gegen höherrangiges Recht verstoße. Insbesondere sei insoweit anzumerken, dass er objektiv willkürlich das sektorenübergreifende Prüfverfahren trotz einer Änderung der Richtlinien für die Verwendung im Krankenhaus nicht auf eine Empfehlung der Methode für die genannte Indikation auch für die vertragsärztliche Versorgung erstreckt habe. Wenn schon für diesen Bereich eine Indikation gegeben sei, spreche ein entsprechender Anschein dafür, dass auch im vertragsärztlichen Bereich eine Behandlung erfolgen könne.

Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Patientengruppen, bei denen Erkrankungen vorliegen, die bereits teilweise erforscht sind und mit denen sich der GBA bereits beschäftigt hat. Kontaktieren Sie mich in Ihrem Fall gerne.

Foto: ©ThomasBecker/fotolia.com

7513


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

17.05.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads