Heimkosten können - je nach Pflegestufe und Leistungsumfang, auch bei Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt - schnell einen Betrag von mehreren tausend Euro erreichen. Erst recht, wenn die Heimkosten erkennbar das verfügbare Einkommen des Bewohners übersteigen und Rechnungen ersichtlich nicht bezahlen werden können, muss der Heimbetreiber vor Vertragsschluss ausreichend und verständlich informieren.

Für Heimverträge (jur. "Wohn- und Betreuungsverträge") gelten die sog. "vorvertraglichen Informationspflichten" des § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Der "Unternehmer", also der Heimbetreiber muss danach den Verbraucher "rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache", insbesondere über die jeweils zu zahlenden Entgelte informieren. Erfolgt eine solche leicht verständliche Information nicht (oftmals sind die Kostenaufschlüsselungen für einen Laien vollkommen unverständlich) und schließt der Betroffene deshalb einen Heimvertrag ab, der ihn wirtschaftlich überfordert, kann gegen eine hohe Rechnung (Forderung) des Heimbetreibers unter Umständen mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung aufgerechnet werden. Hierbei spielt auch eine Rolle, inwieweit Sozialleistungen hätten in Anspruch genommen werden können.

Bei Fragen zu diesem Themenkreis kontaktieren Sie mich gerne.

Foto: ©istockphoto.com/ Thomas Lehmann


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

26.06.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads