Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass im einstweiligen Rechtsschutz dann keine Versorgung mit einem Hörgerät stattfinden kann, wenn der Antragsteller ein Nettoeinkommen von monatlich 2900 Euro zur Verfügung hat. Ihm sei es dann zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten oder den fehlenden Differenzbetrag für die Versorgung mit dem begehrten Hörgerät selbst vorzustrecken.
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Zusage zur Übernahme der vollen Kosten gegenüber der von ihm gewählten Firma für Hörakustik für die beidseitige Versorgung mit Hörgeräten des Typs Ambra microP Palladium/schwarz (70). Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erteilten der Versorgung im einstweiligen Rechtsschutz eine Absage.
Zur Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz sei, so das Gericht, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich. Die begehrte einstweilige Anordnung müsse zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den betroffenen Antragsteller erforderlich sein. Dies sei hier nicht erkennbar. Der Antragsteller verdiene nach seinen eigenen Angaben im Monat 2900 Euro netto. Es sei ihm nach Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zuzumuten, die begehrten Hörgeräte im Umfange des den Festbetragsanteils von 1.192,80 € übersteigenden Anteils und abzüglich einer - im einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich nicht zuzusprechenden - Servicepauschale einschließlich eines Schutzbriefes, mithin durch Zahlung eines Betrages von insgesamt 4.982,20 € zunächst selbst zu beschaffen und anschließend im Hauptsacheverfahren eine Kostenerstattung zu verlangen.
Bei einem monatlichen Nettogehalt von 2900 Euro stehe der Zumutbarkeit einer Selbstbeschaffung auch nicht entgegen, dass der Kläger nach Abzug von Zuschüssen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (279,23 € monatlich) und zur Pflegeversicherung (37,29 € monatlich) eigene Beitragszahlungen in Höhe von 360,51 € monatlich zu leisten hat. Denn auch unter Berücksichtigung dieser und weiterer unerlässlicher Abzüge verbleibe dem Antragsteller ein monatlicher Geldbetrag, mit dem er ohne Weiteres in die Lage versetzt werde, Raten zur Vorfinanzierung eines zumutbaren Verbrauchkredits zu finanzieren.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache könne dies nicht rechtfertigen.
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Veröffentlicht am
01.11.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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