Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass die Beihilfesätze für Beamte im Rahmen der Hörgeräteverorgung nicht durch Festbeträge begrenzt werden können, die von den Spitzenverbänden der Krankenkasse ausgehandelt worden sind. Diese unterschreiten vielmehr den gesetzlichen Maßstab für angemessene Aufwendungen.
Der Kläger, ein beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter, beantragte bei seiner Beihilfestelle Beihilfe für zwei Hörgeräte zum Preis von jeweils 1.247 Euro, die er nach fachärztlicher Verschreibung erworben hatte. Er leidet unter einer patonalen kombinierten mittelgradigen Schwerhörigkeit rechts und einer entsprechenden mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit links. Mit Bescheid erkannte die Beklagte 758,30 Euro der Aufwendungen als beihilfefähig an und bewilligte ihm 530,81 Euro Beihilfe. Sie rekurrierte dabei auf Festbetragsregelungen für Hörhilfen gemäß § 6 Nr. 4 Hamburger Beihilfeverordnung in Verbindung mit Nr. 1 Satz 2 der in ihrer Anlage 2 in Bezug genommenen Festbeträge.
Hiergegen richtete sich zunächst der Widerspruch und letztlich die Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Schon das gab dem Kläger Recht. Die Auffassung wurde aber auch in der Berufung durch das OVG Hamburg bestätigt.
Zur Begründung hat das Gericht folgendes ausgeführt:
Ein sachlicher, dem Grundsatz der Angemessenheit Rechnung tragender Grund für die Begrenzung der angemessenen Kosten der Hörgeräte als Hilfsmittel auf einen Festbetrag bestehe in der Regel nur, soweit es möglich erscheine, die Schwerhörigkeit des Beamten hinreichend mit Geräten aus dem Festpreissegment zu versorgen. Dies sei im Falle des Klägers nicht möglich gewesen. Zwar dürfe der Gesetzgeber grundsätzlich typisieren, dies rechtfertige aber nicht, die beihilfefähigen Aufwendungen der Höhe nach auf solche Festbeträge zu reduzieren, die typischerweise eine hinreichende Hörgeräteversorgung nicht mehr ermöglichen. Denn mit dem Verweis auf derartige, zu niedrige Festbeträge würde der Hamburgische Verordnungsgeber den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung überschreiten. Diese erlaube ihm nur, den Begriff der der Höhe nach angemessenen Aufwendungen zu präzisieren und zu bestimmen, welche Höchstbeträge bei der Versorgung mit Hilfsmitteln als angemessen gelten würden.
Ähnlich wie § 36 Sozialgesetzbuch 5 sei es dem Spitzenverband der Krankenkassen nicht erlaubt, die Festbeträge so niedrig festzusetzen, dass die Versicherten sich aus dem Festbetragssegment keine hinreichenden Hilfsmittel beschaffen könnten. Dies sei aber hier geschehen.
Grundsätzlich bedeute dies freilich nicht, dass keine bestimmten Hilfsmittel ganz oder teilweise von der Beihilfe ausgeschlossen werden könnten. Es müsse aber immer der Maßstab des medizinisch Gebotenen eingehalten werden. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
02.12.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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