Das sächsische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (15. November 2011) klargestellt, wann die Kosten eines Hörgeräts von der Rentenversicherung oder von der Krankenversicherung getragen werden müssen.

Das Gericht führte aus, dass die Krankenkasse zuständig ist, wenn die Höhrhilfe dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient und die Rentenversicherung, wenn die Hörhilfen ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile bietet.

Zur Antragsbearbeitung durch die Kranken- und Rentenversicherung stellte das Gericht fest: Wird das Hörgerät zunächst bei der Rentenversicherung beantragt, aber meint diese, nicht sie, sondern die Krankenkasse sei zuständig, müsse die Rentenversicherung den Antrag innerhalb von 2 Wochen an die Krankenkasse weiterleiten. Leite die Rentenversicherung den Antrag nicht binnen 2 Wochen weiter, bleibe sie nach einer gesetzlichen Spezialregelung (§ 14 SGB IX) für den Antrag zuständig. Die Rentenversicherung müsse dann über den Antrag entscheiden, ggf. auch nach Krankenversicherungsrecht. Entsprechendes gilt im umgekehrten Falle. Antragsteller brauchen sich also nicht zwischen Kranken- und Rentenversicherung hin-und herverweisen zu lassen.

Weiter entschied das Gericht, dass Versicherte sich korrekt verhielten, wenn sie bei zugelassenen Hörgeräteakustikern mehrerer Hörgeräte testen, darunter auch Modelle mit Zuzahlungen. Hat der Versicherte auch keine überteuerten bzw. luxuriösen Geräte ausgewählt, braucht er sich nicht vorhalten lassen, er habe sich unwirtschaftlich verhalten.

Anmerkung: Damit ein Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung Erfolg hat, muss die Kostenübernahme für das Hörgerät bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung unbedingt vorher, d.h. vor dem Kauf beantragt worden sein. Kauft man ein Hörgerät, ohne die Kranken- oder Rentenversicherung vorher damit befasst zu haben, scheidet eine Kostenerstattung i.d.R. aus.


Kommentare

P.
28.09.2016, 22:01 Uhr

Welche Frist muß ich zwischen Antragabgabe und Kauf der Hörgeräte wahren? Wären 24 Stunden noch akzeptabel?

Rechtsanwalt Köper
29.09.2016, 10:58 Uhr

Ich empfehle, vor der Selbstbeschaffung zunächst die Antwort der Krankenkasse abzuwarten, damit diese sich mit Ihrem Anliegen auch tatsächlich befassen kann, bevor Sie rechtsverbindlich kaufen.


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Veröffentlicht am

24.01.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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