Stellt ein behinderter Mensch einen Antrag zur Teilhabe, so hat der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen. Hält er sich für unzuständig und leitet den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weiter, muss er auch bei Unzuständigkeit leisten. Dies entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Schwerhörige Frau beantragt Hörgerät

Eine schwerhörige Frau aus Nordhessen beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme für ein Hörgerät, das sie zur Berufsausübung benötige. Zwei Monaten später teilte ihr die Bundesagentur mit, dass die Krankenversicherung zuständig sei, da es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine medizinische Rehabilitation handele.

Bundesagentur zur Zahlung verurteilt

Die Darmstädter Richter folgten zwar dem Einwand der Bundesagentur, dass es sich um eine Leistung der medizinischen und nicht der beruflichen Rehabilitation handele. Dennoch verurteilten sie die Bundesagentur zur Zahlung, da sie den Antrag der behinderten Frau nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet habe. Die Bundesagentur müsse daher die Kosten für das Hörgerät erstatten, obgleich hierfür eigentlich die Krankenkasse zuständig gewesen wäre.

(AZ L 6 AL 160/09 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. (…)

§ 14 SGB IX

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; (…). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilita-tionsbedarf unverzüglich fest. (…)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts Nr. 5/13 vom 09.04.2013.


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Veröffentlicht am

10.04.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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