Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 02.04.2009, Az.: B 2 U 33/07 R), dass eine Hepatits-C-Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn der Versicherte bei seiner Tätigkeit einer Infektionsgefahr in besonders ausgesetzt war.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Stadtreiniger im Drogenmilieu. Dieser war als Entsorger bei der Hamburger Stadtreinigung beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte das Entleeren öffentlicher Abfallbehälter in den Stadtteilen St. Pauli und St. Georg. Seinen Antrag, eine Hepatitis-C-Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil er sich beim Zusammenpressen von Müllbeuteln mehrfach an Kanülen verletzt habe, lehnte die Unfallversicherung ab.

Das Bundessozialgericht entschied, dass das Vorliegen einer abstrakten Gefahrenlage bei einer solchen Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Entleeren öffentlicher Abfallbehälter und Zusammenpressen von Müllbeuteln in Ortsbereichen, in denen Drogenabhängige sich gehäuft zum Drogenkonsum aufhielten und die von ihnen benutzten Spritzen entsorgten, gehe mit einer Ansteckungsgefahr einher. Innerhalb der Gruppe der Drogenabhängigen sei die Durchseuchung mit HCV überdurchschnittlich hoch. Darüber hinaus sei die Nadelstichverletzung, insbesondere mit einer Hohlnadel, ein geeigneter Übertragungsweg. Liege eine durch die versicherte Tätigkeit bedingte besonders erhöhte Infektionsgefahr und die Infektionskrankheit vor, greife eine gesetzliche Vermutung, dass die Infektion während und wegen der Berufsausübung erfolgte und die Erkrankung wesentlich verursacht habe. Es dürfe allerdings weder die Inkubationszeit gegen einen zeitlichen Zusammenhang der Krankheit mit der beruflichen Tätigkeit sprechen noch ein anderes, dem privaten Lebensbereich zuzuordnendes Infektionsrisiko die Erkrankung verursacht haben.

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Veröffentlicht am

27.08.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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