Die Antragsstellerin, eine Pflegeeinrichtung, wendet sich bei der Veröffentlichung des Transparenzberichts der Pflegeeinrichtung ohne Erfolg gegen die Anbringung eines Warnhinweises und die Sortierung nach Risikofaktoren.
Die Landesverbände der Pflegekassen sollen nach dem SGB XI sicher stellen, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer Form veröffentlicht werden. Der veröffentlichte hier streitige Transparenzbericht genügt den gesetzlichen Anforderungen. Über die Website unter www.pflegeheim-navigator und die Angabe von Postleitzahl oder Stadt erhält der interessierte Verbraucher Informationen über alle Einrichtungen im Umkreis. In der Suchmaske wird man zu einem Feld geführt über Einrichtungen, die bereits einen Transparenzbericht erhalten haben. Es öffnet sich dann ein besonders Warnfenster, dass auf Risikofaktoren hinweist, die auf Anhieb für die Gesundheit des Heimbewohners nicht erkennbar sind. Der Begriff des Risikofaktors wird durch einen weiteren Link näher erläutert. Zudem befindet sich im Pflegenavigator eine Website, nach der der Verbraucher den Transparenzbericht nach wichtigen Risikofaktoren sortieren kann. Einer dieser Risikofaktoren wurde bei der antragsstellenden Pflegeeinrichtung mit der Note 5.0 bewertet. Diese Vorgehensweise verstößt weder gegen Vorschriften des SGB XI noch gegen Bestimmungen der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)
Beschluss vom 10.12.2010 - S 17 P 110/10 ER -
Nicht rechtskräftig - Beschwerde anhängig unter Az: L 10 P 150/10 B ER -
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2011.
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Veröffentlicht am
15.02.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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