Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld 2 ("Hartz 4") ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen sollen, selbst wenn der Zuschuss der ARGE hierzu nicht ausreicht.
Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht und weiter privat krankenversichert bleibt, hat Anspruch auf einen Zuschuss. Dieser ist auf den Betrag beschränkt, den die ARGE an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen hätte. Soweit der Zuschuss für die Versicherungsprämie nicht ausreicht, muss der Leistungsbezieher den Restbeitrag selbst bezahlen.
Ein im Normaltarif privat versicherter Leistungsbezieher verlangte die Zahlung seiner vollen Versicherungsprämien. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat den Antrag abgelehnt. Es sei zumutbar, aus dem Normaltarif in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln. Zwar könne mit dem Zuschuss auch diese Versicherungsprämie nicht aufgebracht werden. Jedoch dürfe dem Leistungsbezieher in dem Basistarif wegen Beitragschulden nicht gekündigt werden und er behalte den vollen Versicherungsschutz. Eine Vorfinanzierung von Arztrechnungen sei dann auch nicht notwendig. Selbst nach einem Ende des Leistungsbezugs dürfe im Basistarif keine Kündigung wegen aufgelaufener Schulden erfolgen.
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31.05.2010.
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Veröffentlicht am
31.05.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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