Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Jobcenter nach einer 1-monatigen Unterbrechung des Leistungsbezugs wegen Einkommens wieder die volle Miete übernehmen müssen - auch wenn vor der Unterbrechung wegen eines nicht erforderlichen Umzugs berechtigt gekürzt worden war.
In dem entschiedenen Fall hatte das Jobcenter seine "Leistungen für Unterkunft und Heizung" wegen eines angeblich nicht erforderlichen Umzugs nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 2 auf die Kosten für die vorherige Wohnung begrenzt.
Danach gelang es aber dem Kläger, sich für 1 Monat wegen ausreichenden Arbeitseinkommens aus dem Leistungsbezug beim Jobcenter abzumelden. Anschließend musste er beim Jobcenter wieder Leistungen beantragen und bekam nun die "volle Miete".
Das Bundessozialgericht entschied, dass das Jobcenter nicht berechtigt war, die Leistungen für Unterkunft und Heizung erneut auf die Kosten für die alte Wohnung zu begrenzen. Nach der 1-monatigen Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen Einkommens habe "ein neuer Leistungsfall" vorgelegen, bei dem die (vollen) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu übernehmen seien.
SG Dessau-Roßlau - S 7 AS 4331/08 - LSG Sachsen-Anhalt - L 5 AS 369/09 - Bundessozialgericht - B 14 AS 23/13 R -
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Veröffentlicht am
27.05.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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