Eine zeitweise Kürzung von Hartz-IV-Bezügen um 10 % ist zulässig, sofern feste Termine versäumt werden. Diese Kürzungen dienen der Förderung der Arbeitssuche des Beziehenden und sind somit nicht verfassungswidrig, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Der Kläger bezog schon seit längerem Arbeitslosengeld II bzw. Hartz-IV und bekam vom zuständigen Amt eine Aufforderung, sich an einem festen Termin im Arbeitsamt einzufinden, um seiner allgemeinen Meldepflicht im Sinne des § 309 SGB III nachzukommen. In diesem Termin sollte seine weitere Zukunft und die Rückführung auf den Arbeitsmarkt besprochen werden. In der Aufforderung wurde auch auf mögliche Sanktionen hingewiesen. Nach diesen Vorschriften ist die Behörde im Falle des Nichterscheinens des Empfängers dazu berechtigt, die Bezüge um 10 % zu kürzen, um ihn so an die Einhaltung der allgemeinen Meldepflicht zu halten.
Im vorliegenden Fall hielt sich der Empfänger nicht an den festen Termin und blieb der Agentur für Arbeit fern. Einen Tag später meldete er sich per e-Mail bei der Agentur und trug vor, dass er das Schreiben verlegt hätte und sich daraufhin „im Wochentag geirrt“ hätte. Trotzdem kürzte die Agentur die Bezüge für die nächsten drei Monate um jeweils 10 %.
Sozialgericht Oldenburg gab der Klage zunächst statt
Nach einem erfolglosen Widerspruch verklagte der Betroffene die Agentur auf vollständige Zahlung vor dem Sozialgericht Oldenburg. Er berief sich vor Allem auf ein Urteil des Sozialgerichts Chemnitz welches in einem vorangegangenen Urteil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 II äußerte (Urteil vom 06.10.2011 - S 21 AS 2853/11) und machte weiterhin geltend, dass die Kürzung in seinem Fall unverhältnismäßig wäre. Das SG Oldenburg gab dieser Klage zunächst statt und führte aus, dass das einmalige Nichterscheinen „in der Natur menschlichen Verhaltens“ liege und eine Kürzung um 10 % nicht im Verhältnis hierzu stehe. Weiterhin teile man die obengenannten Zweifel des SG Chemnitz.
Landessozialgericht folgt der Berufung des Jobcenters
Anders hingegen sah es das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Auf Berufung des Jobcenters hin entschied es, dass das Versäumnis des Klägers ohne wichtigen Grund geschah. Allein das Verwechseln der Wochentage stelle einen solche noch nicht dar. Auch an der Verfassungsmäßigkeit zweifelte man im Gegensatz zum SG Oldenburg und zum SG Chemnitz nicht. Es liege im Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers sich um eine neue Beschäftigung zu kümmern und gerade deshalb müsse er der allgemeinen Meldepflicht nachkommen - dies geschehe letztendlich auch im Sinne des Arbeitssuchenden. Weiterhin sei auch die Kürzung nicht unverhältnismäßig, da der Betroffene durch diese Androhung daran gehalten wird, beim festgelegten Termin zu erscheinen.
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Veröffentlicht am
12.02.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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