Aus Anlass wiederholter Anfragen zu Rückforderungen des Jobcenters erläutere ich Ihnen kurz, wie Sie in solchen Fällen am besten und für Sie am kostengünstigsten vorgehen.

Jobcenter Hamburg Mitte

Im Falle einer Rückforderung des Jobcenters, die man für unberechtigt hält, ist es für Betroffene erfahrungsgemäß am sinnvollsten, zunächst gegen den Rückforderungsbescheid des Jobcenters (unter Einhaltung der Widerspruchsfrist, siehe Rechtsbehelfsbelehrung!) Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch hat bei Rückforderungen "aufschiebende Wirkung", d.h. für die Dauer des Widerspruchsverfahrens und der dortigen Prüfung brauchen Sie nichts an das Jobcenter zurückzahlen.

Ein Formular für einen Widerspruch finden Sie rechts unter "Downloads". Schreiben Sie auf das Formular für den Widerspruch kurz, weswegen Sie die Rückforderung für unberechtigt halten.

Sobald Ihnen der Widerspruchsbescheid vorliegt und sofern Sie diesen für falsch halten, sollten Sie gegen den Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht Klage erheben (unter Einhaltung der Klagefrist, siehe Rechtsbehelfsbelehrung!). Sie können dabei gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Anwältin/eines Anwalts beantragen. Auch Klage hat "aufschiebende Wirkung", d.h. für die Dauer des Klageverfahrens und der dortigen Prüfung brauchen Sie nichts an das Jobcenter zurückzahlen. Ob und wenn ja in welcher Höhe Sie schließlich etwas an das Jobcenter zurück zu zahlen haben, wird dann in aller Ruhe vor dem Sozialgericht unter Berücksichtigung des anwaltlichen Vortrags geklärt. Die Zeit ist hier auf Ihrer Seite. Häufig sind Rückforderungen des Jobcenters nicht oder teilweise nicht berechtigt.

Ein Formular zur Klageerhebung und zu Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter meiner Beiordnung finden Sie auf meiner Webseite unter Downloads.

Schreiben Sie auf das Formular für die Klage kurz, weswegen Sie die Rückforderung für unberechtigt halten. Sie erhalten dann vom Gericht Formulare, die Sie ausfüllen und zurückschicken müssen. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und meiner Beiordnung erhalte ich direkt eine Mitteilung vom Sozialgericht.

Anschließend kann ich Akteneinsicht anfordern, d.h. ich erhalte die Akte des Jobcenters. Wir können Ihren Fall dann gemeinsam anhand Ihrer Jobcenter-Akte besprechen.

Teilen Sie mir gerne kurz per E-Mail mit, wenn Sie Klage eingereicht und Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung beantragt haben.

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Kommentare

T.
20.04.2017, 19:28 Uhr

Vielen Dank für den hilfreichen Artikel! Aber leider finde ich nirgends Hinweise darauf, ob es üblich ist, dass ein Rückzahlungsbescheid nur eine Summe und keinerlei Berechnung enthält. So ein Bescheid kam heute bei uns an.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.04.2017, 11:04 Uhr

Sehr geehrter Herr T.,

ein solch mangelhaft begründeter Bescheid ist ein Grund mehr, Widerspruch zu erheben. Oberstes Gebot dabei: Widerspruchsfrist von 1 Monat ab Zugang wahren und Widerspruch unbedingt mit Zugangsnachweis (Telefax-Sendebericht, Einschreiben o.Ä.) versenden.

Frau K.
10.05.2017, 21:11 Uhr

Hallo, herzlichen Dank für den informativen Artikel. Aber was macht man, wenn ein Jobcenter alle gestellten Rückzahlungsforderungen zurückzieht, somit "die Forderungen aus dem Erstattungsbescheid entfallen", das Jobcenter aber DENNOCH ein Klageverfahren (über genau diese aufgehoben Forderungen ) führt und man eine Vorladung vor Sozialgericht "zur Erörterung der Sach und Rechtslage" erhält? Danke und Gruss.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.05.2017, 13:59 Uhr

Sehr geehrte Frau K.,

das Klageverfahren "führt" wahrscheinlich nicht das Jobcenter - das geht gar nicht -, sondern Sie, indem Sie gegen einen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erhoben haben. Wenn das Jobcenter im Laufe des Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Rückforderungsbescheid aufhebt, also die Rückforderung entfällt, dann übersendet i.d.R. das Jobcenter eine Kopie des Aufhebungsbescheides an das Sozialgericht, das wiederum den Bescheid an den Kläger weiterleitet mit der Bitte um Erklärung, ob sich die Klage damit "erledigt" hat. Tut man das nicht, beraumt das Sozialgericht einen Termin an, indem es wahrscheinlich nur noch um die Frage geht, ob es einen Grund gibt, das Klageverfahren fortzusetzen. Wenn das Jobcenter Sie nun nicht mehr mit einer Rückforderung behelligt und Ihr Klageverfahren damit hinfällig geworden ist, genügt zur Terminsvermeidung ein einfaches Schreiben an das Sozialgericht, dass Sie die Klage "für erledigt" erklären. Wenn Sie aber daran Zweifel haben, ob und in welcher Höhe die Rückforderung 'vom Tisch ist', lassen Sie sich aber von einem Anwalt vor Ort beraten oder nehmen Sie den Gerichtstermin wahr.

Frau F.
29.11.2017, 10:33 Uhr

Guten Tag, vielen Dank für diesen informativen Artikel. Ich bin vor viereinhalb Jahren umgezogen und habe von der entsprechenden Stadt keine Leistungen mehr bezogen. Nun erhalte ich einen Schreiben mit Rückforderungen zu einem Betrag in dreistelliger Höhe. Ob berechtigt oder nicht, muss ich erst prüfen (es kam seitens des Amtes regelmäßig zu Überzahlungen, die sich mit Tilgungen von Darlehen gekreuzt haben, um das nachzuvollziehen, muss ich mehrer Ordner durchsehen). Nun meine Frage: das Schreiben kam nicht als Bescheid. Hat es überhaupt Gültigkeit? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.03.2018, 10:42 Uhr

Nachtrag: für reine Rückforderungs-Anfechtungsklagen evtl. hilfreich: Ein Gericht ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen (BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R –, SozR 4-4200 § 60 Nr 3)

O.
22.03.2018, 21:38 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, offenbar ist der Fantasie der Bundesagentur für Arbeit keine Grenzen gesetzt und augenscheinlich ist man dort nicht in der Lage, eine korrekte Bedarfsberechnung trotz Einreichung sämtlicher Unterlagen durchzuführen, was letztendlich zu der von Ihnen genannten Situation des BSG führt und in der Konsequenz eine Rückzahlung fällig wird. Die Bundesagentur kann dies allerdings noch toppen und versendet trotz Zahlung des gerichtlich festgesetzten Betrages für den selben Zeitraum munter weiter Forderungsbescheide und obendrein mit abweichenden Summen. Ich denke besser kann man das eigene Unvermögen einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht dokumentieren und wenn jetzt nicht einmal rechtskräftige Urteile zählen, dann darf man mit Fug und Recht von Willkür sprechen.


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Veröffentlicht am

16.10.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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