Das Sozialgericht Lüneburg hat entschieden (Beschluss vom 20.08.2009, Az.: S 69 AS 1157/09 ER), dass das schlichte Zusammenwohnen zweier Personen für einen Zeitraum von über einem Jahr für sich genommen nicht ausreichend, um eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen.
Das Gericht stellte klar, dass ein aus bloßen Eindrücken, Vermutungen und sonstigen Gründen hergeleiteter Verdacht auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ohne Berücksichtigung der im Gesetz und in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung genannten Kriterien keinen Bestand haben könne. Es sei Sache der Behörde, das Vorliegen einer Vermutungstatsache iSv § 7 Abs. 3 a SGB II glaubhaft zu machen. Gelinge ihr dies nicht, sei die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und damit eine gegenseitige Einkommensanrechnung ausgeschlossen. Nur freundschaftlich miteinander verbundene Personen, die zusammen wohnten, stellten jedenfalls noch keine partnerschaftsähnliche (enge) Gemeinschaft dar.
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Veröffentlicht am
16.09.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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