Das Bayerische Landessozialgericht in München hat in einer aktuellen Entscheidung auf die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bezug genommen. Liegt eine solche vor, ist sie als Bedarfsgemeinschaft anzusehen und das Einkommen und Vermögen beider Partner als Grundlage für einen Leistungsbezug anzusehen.
Die sogenannten Hartz 4-Leistungen erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und darüber hinaus erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Letzteres entscheidet sich nach der Einkommens- und Vermögenslage der Betroffenen. Dabei ist grundsätzlich auf dasjenige Einkommen und Vermögen des Betroffenen alleine abzustellen. Wenn man jedoch insbesondere liiert ist, ist grundsätzlich auch dasjenige Einkommen und Vermögen des entsprechenden Partners heranzuziehen, § 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 2.
So verhält es sich auch bei einer sogenannten eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Ob eine solche vorliegt, wird nach allgemeiner Auffassung anhand von drei Kriterien bestimmt: Zunächst muss es sich tatsächlich um Partner handeln, diese müssen zudem in einem gemeinsamen Haushalt leben und schließlich auch wirklich füreinander Verantwortung im Sinne eines Einstehens übernehmen wollen.
Dabei gilt, dass die Behörde für die ersten beiden Kriterien beweispflichtig ist und lediglich das Einstehenwollen gesetzlich vermutet wird. Ist eine Behörde von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht überzeugt, muss sie daher den entsprechenden Beweis erbringen. Gelingt ihr das nicht, ist im Zweifel nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. So lag es auch im obigen Fall, der nunmehr vom Bayerischen Landessozialgericht entschieden wurde. Dem Gericht genügte es für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hierbei nicht, dass der Mann einen Schlüssel zur Wohnung seiner Freundin hatte und dort neben Hygiene-Artikeln auch einige Anzüge deponiert hatte. Auch Nachhilfestunden für das Kind seiner Freundin seien noch kein hinreichender Beweis. Vielmehr habe er seinen Lebensmittelpunkt noch in einer anderen Stadt, in der er lebe.
Bei Fragen zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft kontaktieren Sie mich gerne. Da in diesem Zusammenhang auch vielfach Rückforderungsbescheide erlassen werden, ist ein sofortiges Vorgehen gegen die Behörde meistens dringend geboten.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.04.2011.
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Veröffentlicht am
20.06.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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