Während des Arbeitslosengeld II ("Hartz 4") Bezugs gilt hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen grundsätzlich das sog. Zuflussprinzip. Dies kann bei der verspäteten Auszahlung von Arbeitsentgelt zu einer unangenehmen Kürzung des Arbeitslosengeldes führen.
Nach dem sog. Zuflussprinzip sind während des Arbeitslosengeldbezuges "Einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen". Dies bedeutet, dass beispielsweise nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verspätet, d.h. im Folgemonat ausgezahltes Arbeitsentgelt die Arbeitslosengeld II- Leistungen vermindert.
Endet also beispielsweise das Arbeitsverhältnis zum 28.02. und zahlt der Arbeitgeber einen Teil oder das gesamte Arbeitsentgelt für Februar erst verspätet im März, beispielsweise am 15.03. aus, rechnet das Jobcenter diese Nachzahlung auf den Leistungsanspruch für März an, d.h. die Leistungen für März werden entsprechend "gekürzt".
Das Geld, das dem Arbeitnehmer also seitens seines Arbeitgebers schon im Februar zugestanden hätte, ist indirekt "verloren", weil es das Arbeitslosengeld II für März verringert. Möglicherweise hat die/der Betroffene dadurch faktisch eine Unterdeckung des Lebensunterhalts im Vormonat erlitten. Da Leistungen nach SGB II aber nur ab Antragstellung geleistet werden und es keine Möglichkeit gibt, Arbeitslosengeld II für zurückliegende Monate zu beantragen, entsteht der/dem Betroffenen dadurch ein finanzieller Schaden.
Ein rechtliches Vorgehen gegen das Jobcenter (Widerspruch/Klage) ist in solchen Fällen i.d.R. nicht erfolgversprechend. Betroffene können allenfalls von einem Arbeitsrechtler prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen, etwa wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung des Arbeitsentgelts. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin/ einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Im Übrigen kann vorsorglich nur geraten werden, in Zukunft vom Arbeitgeber die pünktliche Bezahlung des Arbeitsentgelts einzufordern.
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Veröffentlicht am
14.03.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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