Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden (Urteil vom 07.05.2009, Az.: L 8 AS 48/08), dass eine objektive Erhöhung des Wohnraumbedarfs infolge des Hinzutretens einer weiteren Person, etwa bei Geburt eines Kindes, in der Regel einen Umzug erforderlich erforderlich macht, wenn die Größe der bisherigen Unterkunft unterhalb der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze für die bisherige Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft liegt.

Das Gericht stellte klar, dass die bloße Nichtausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum (hinsichtlich der Fläche ebenso wie hinsichtlich der Kosten) bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teuerere Unterkunft nicht zwangsläufig erforderlich mache. Ergebe sich hingegen aus einer objektiven Erhöhung des Wohnraumbedarfs infolge Hinzutretens einer weiteren Person, dass der maßgebliche Wohnflächenbedarf von der aktuellen Unterkunft nicht mehr erfüllt werde, sei in der Regel ein Umzug erforderlich. Hiervon sei regelmäßig dann auszugehen, wenn die Größe der bisherigen Unterkunft unterhalb der nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen maßgeblichen Flächenwerte für die bisherige Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft liege. Nur wenn diese Grenze bereits von der bisherigen Unterkunft überschritten werde, beurteile sich die Erforderlichkeit eines Umzugs nach den Umständen des Einzelfalls; nur in derartigen Fällen bedürfe es einer Prüfung der Zumutbarkeit der bisherigen Unterkunft unter näherer Betrachtung deren Nutzungsmöglichkeiten anhand des Grundrisses und sonstiger Ausstattungsmerkmale. Hiernach sei im Falle einer Bedarfsgemeinschaft von drei Personen, deren bisherige Unterkunft die maßgebliche Höchstfläche von 75 m² unterschreite, bei Eintritt einer weiteren Person, sei es durch die Geburt eines Kindes, durch die Aufnahme eines weiteren Familienmitglieds oder durch den Einzug eines Lebenspartners, regelmäßig ein Umzug in eine größere Unterkunft erforderlich.


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Veröffentlicht am

07.05.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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