Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes am 11. Oktober 2010 entschieden, dass einem 1952 geborenen Bezieher von Hartz 4-Leistungen die Kosten von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung zu erstatten sind.

Der Antragsteller war vor Beginn des Hartz-4-Bezuges privat krankenversichert, sodass in Anwendung von § 5 Absatz 5a Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Beginn des Leistungsbezugs bestand. Da die Beitragsleistungen für die private Krankenversicherung von ihm nicht aufgebracht werden konnten, wendete die zuständige Behörde den fürderhin maßgebenden § 6 Absatz 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wortlautgetreu an. Diese Anwendung, die jedoch nur zu einer teilweisen Übernahme der Kosten führte, bedeutet nach Aussage des Gerichts jedoch eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte systemwidrige Belastung von privat Krankenversicherten.

Daraus folgt insbesondere vor dem Hintergrund durchgreifender verfassungsrechtlicher Bedenken in Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz für das vorliegende Verfahren, dass für den Antragsteller ein Anspruch auf vorläufig volle Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung besteht.

Da unter den verschiedenen Landessozialgerichten der Bundesländer jedoch Uneinigkeit über die Frage der vollen Übernahme von privaten Krankenversicherungsbeiträgen besteht, ist deswegen mittlerweile ein Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig. Auf dessen Entscheidung wird es maßgeblich ankommen.

Betroffenen ist anzuraten, gegen abschlägige Bescheide Widerspruch und gegen abschlägige Widerspruchsbescheide fristwahrend Klage zu erheben, bis das Bundessozialgericht die streitige Rechtsfrage geklärt hat.


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Veröffentlicht am

24.10.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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