Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat, besteht für einen Vater, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 erhält, im Rahmen des § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch 2 ein Anspruch auf Leistungen zur Ausübung des Umgangsrecht mit seinem Sohn, auch wenn dieser in den USA lebt.

Der von seiner Frau geschiedene Grundsicherungsempfänger begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Kosten, namentlich insbesondere die Flug- und Unterkunftskosten, für die Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem in Kalifornien lebenden Sohn. Die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Kostenübernahme hat das Gericht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bejaht und hinsichtlich des Anordnungsanspruchs auf § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch 2 gestützt. Dieser enthält in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 eine Regelung zur Abdeckung eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs.

Ein besonderer Bedarf liege bereits deshalb vor, weil die Kosten des Umgangsrechts in der dem Antragsteller gewährten Regelleistung nicht enthalten seien. Diese Leistung enthalte zwar einen gewissen Anteil für Fahrkosten, allerdings betreffe dies nur die üblichen Fahrten im Alltag. Die Kosten des Umgangsrechts stellten zudem einen laufenden Bedarf dar, da die Ausübung des Umgangsrechts auf eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Nähebeziehung zum jeweiligen Kind ausgelegt ist. Es handele sich überdies auch um einen unabweisbaren Bedarf, der aus Mitteln der Grundsicherung zu decken ist, da eine vergleichbare Regelung schon unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes existierte. Dabei war im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz zu beachten, dass die Leistungen grundsätzlich mehr als das Maß an Umgang ermöglichen mussten, das im Streitfall zwangsweise hätte durchgesetzt werden können.

Darüber hinaus könne es keine entscheidende Rolle spielen, dass die Kosten vergleichsweise hoch ausfallen. Die Kosten müssten sich in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt, es dürfen also keine außergewöhnlich hohen Kosten vorliegen. Als Vergleichsmaßstab können die Kosten angesehen werden, die ein verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezugs von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde. Hierbei sind jedoch auch die Umstände des Einzelfalles zu beachten, insbesondere die Ausübung des Umgangsrechts in der Vergangenheit. Hier kam dem Anspruchsteller zugute, dass er regelmäßig in telefonischem Kontakt mit dem Sohn steht und der Besuch insoweit geeignet ist, die bestehende Nähebeziehung adäquat aufrecht zu erhalten.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes entschieden, dass vorläufig zweimal die notwendigen Kosten des Antragstellers für einen jeweils fünftägigen Aufenthalt zu übernehmen sind. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010.


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Veröffentlicht am

13.12.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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