Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Anlehnung an ein Urteil des Bundessozialgerichts entschieden hat, sind Maklerkosten im Rahmen eines Umzugs vom zuständigen Leistungsträger im Ausnahmefall zu übernehmen, soweit die Beauftragung eines Maklers für das Auffinden und Anmieten einer angemessenen Wohnung unvermeidbar ist.

Die Beschwerdeführer machten ohne weitere Begründung geltend, dass die im Rahmen eines Umzugs aufgewendeten Maklerkosten zum Finden einer Wohnung vom zuständigen Träger zu übernehmen seien. Das Gericht hat einen solchen Anspruch im vorliegenden Fall jedoch mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen abgelehnt.

Nach § 22 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 2 können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 soll die Zusicherung gar erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Da sich die Beschwerdeführer hier im Vorfeld des Umzugs nicht an den Leistungsträger gewendet hätten, fehle es schon an der tatbestandlich notwendigen Zusicherung. Darüber hinaus müsse stets im Einzelfall geprüft werden, ob ein Finden und Anmieten einer angemessenen Wohnung ohne Einschaltung eines Maklers tatsächlich unzumutbar sei. Dabei ist nach ähnlich gelagerter Rechtsprechung anderer Sozialgerichte sowie des Bundessozialgerichts davon auszugehen, dass ein Bemühen um ein eigenständiges Finden einer Wohnung zunächst über eine gewisse Zeit angedauert haben muss. Erst dann könne unter Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers geklärt werden, ob die Beschäftigung eines Maklers unvermeidbar ist. Dabei sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die in der Person des oder der Betroffenen und der jeweiligen Stadt liegenden, in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2010


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Veröffentlicht am

01.02.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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