Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für eine begehrte Sterilisation zur Empfängnisverhütung nicht vom zuständigen Leistungsträger zu übernehmen sind.

Die Klägerin hat vier Kinder und begehrte mit ihrer Klage die Kosten für die Übernahme einer Sterilisation, da sie keine weiteren Kinder mehr wolle und Probleme mit der Antibabypille, der Spirale sowie mit Kondomen habe. Sie fürchte, ein weiteres Mal schwanger zu werden, was sie aufgrund ihrer persönlichen Situation vermeiden wolle.

Das Gericht hat die Klage abgelehnt und dargelegt, dass die Kosten für die Ausübung von Sexualität sowie derer zur Empfängnisverhütung von der Regelleistung umfasst sind. Der Wunsch der Klägerin, keine weiteren Kinder mehr zu bekommen, begründe insoweit keinen Mehr- bzw. Zusatzbedarf im Sinne von § 21 Sozialgesetzbuch 2. Eine darlehensweise Befriedigung von Bedarfslagen komme danach lediglich dann in Betracht, wenn es sich nach den Umständen um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt. Nicht unabweisbar ist ein Bedarf jedoch, wenn er mit geringen Mitteln oder durch ein Ausweichen auf eine andere Bedarfsdeckung befriedigt werden kann. Unter Berücksichtigung dessen sei es der Klägerin vorliegend zuzumuten, den Bedarf an Verhütungsmitteln auf andere Art als durch eine Sterilisation zu befriedigen. Hierbei sei zu beachten, dass es sich bei der Antibabypille, der Spirale sowie bei Kondomen um übliche, geeignete Methoden mit nicht bloß fraglichem Erfolg handelt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2010.


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Veröffentlicht am

25.01.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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