Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 22. September 2009 im Verfahren B 4 AS 8/09 R entschieden, dass die vom Grundsicherungsträger zu erstattenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft einen im Mietvertrag festgelegten Mietzins auch dann umfassen, wenn eine von den Vertragsparteien vereinbarte Staffelmiete möglicherweise unwirksam ist.
Der Senat konnte deshalb dahinstehen lassen, ob ein Verstoß gegen § 557a Abs 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch darin zu sehen war, dass vom Mietbeginn bis zum Eintritt der ersten Mietstaffel nicht mindestens ein Jahr gelegen hatte. Das heißt aber nicht, dass Aufwendungen, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, wirtschaftlich dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Vielmehr kann der Grundsicherungsträger in derartigen Fällen das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II betreiben. Hierzu muss er jedoch dem Hilfebedürftigen seinen Rechtsstandpunkt in einer Weise verdeutlichen, dass dieser zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt wird.
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009.
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Veröffentlicht am
22.09.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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