Das Bundessozialgericht hat 2018 entschieden, dass Schadensersatzzahlungen, die jemand als Ersatz für einen Gegenstand erhalten hat, vom Jobcenter grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen.

Wasserschaden

BSG, Urteil vom 09. August 2018 – B 14 AS 20/17 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 11 - 13a): Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl letztens etwa BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 13 mwN). Demnach sollen erst in der Bedarfszeit nach Antragstellung hinzukommende Mittel - von den Ausnahmen nach § 11a SGB II und den Absetzbeträgen nach § 11b SGB II abgesehen - grundsätzlich vollständig zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden, während auf vorher Erlangtes nur zurückzugreifen ist, soweit es die Vermögensschongrenzen überschreitet (vgl schon zur Sozialhilfe BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, 299: aktueller Notlage wird aktuelles Einkommen gegenübergestellt; ebenso zur Grundsicherung für Arbeitsuchende BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 22). b) Hiervon ausgehend sind Ratenzahlungen zum Ersatz eines Wertgegenstandes, den jemand vor Antragstellung bereits hatte, dem Vermögen und nicht dem Einkommen zuzurechnen. Zur Frage der Berücksichtigung von Schadensersatzzahlungen als Einkommen hat das BVerwG zu § 76 Abs 1 BSHG (nunmehr § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII) entschieden, dass solcher Schadensersatz nicht als Einkommen anzusehen ist, der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt, wie beim Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache. Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirke keinen Zufluss, sei keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum unmittelbar Vermögen. Anderenfalls werte man den Ersatz eines bereits früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen. Anders liege es dagegen bei denjenigen Schadensersatzleistungen, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält (BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 14.98 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 29). c) Diese Wertung hat ihre Gültigkeit bei Inkrafttreten des SGB II nicht verloren. Die Einkommensberücksichtigung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Wesentlichen der Sozialhilfe nachgebildet (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Demgemäß ist zwar die weitgehendere Freistellung von Schadensersatz in der Arbeitslosenhilfe (zuletzt § 194 Abs 3 Nr 7 SGB III; zuvor § 138 Abs 3 Nr 6 AFG) durch die engere Maßgabe (nunmehr) des § 11a Abs 2 SGB II ersetzt worden (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; bis zum 31.3.2011: § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II), die § 77 Abs 2 BSHG nachgebildet ist. Ausdrücklich sind danach von der Einkommensberücksichtigung nur ausgenommen "Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden". Daraus folgt allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass jede andere Schadensersatzzahlung im Umkehrschluss grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu qualifizieren ist. [...] Eine Berücksichtigung der Zahlungen als Vermögen nach § 12 Abs 1 SGB II scheidet ebenfalls aus, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG das Vermögen des im streitbefangenen Zeitraum 53-jährigen Klägers den Grundfreibetrag nach § 12 Abs 1 Nr 1 SGB II auch bei ihrer Berücksichtigung nicht erreicht hat.

In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es um Schadenersatzzahlungen eines Dritten wegen einer früheren Unterschlagung. Als Schadenersatzzahlungen im Sinne der vorgenannten BSG-Entscheidung dürften jedoch auch Zahlungen einer Haftpflichtversicherung oder Hausratversicherung sein, die wegen der Beschädigung oder dem Verlust eines Gegenstandes gezahlt werden, z.B. bei Diebstahl, Wasserschaden, Sturmschaden etc., da durch den Ersatz der Betroffene nichts "dazu" erhält, sondern lediglich sein Verlust kompensiert wird.


Kommentare

D.
15.09.2021, 11:04 Uhr

Mich würde interessieren, ob dieses Urteil auch für den aktuellen Fall vom Dieselskandal Betroffener gilt, die erst 2021 Coronabedingt ALG2 haben? Momentan ist man ja unverlängert bis Ende 2021 Vermögensmäßig bis 60.000 € "geschützt". Dieser Schadensersatzanspruch besteht bei uns über vielleicht, dann bei voller Rückgabe des Fahrzeugs um ca. 17.000 €. Der Vermögensfreibetrag ist knapp 10.000 € und ausgeschöpft für ein Erstfahrzeug (?) im ALG2. Kann ich den Rechtsstreit mit dem Autohersteller beginnen oder soll ich als ALG2-Empfänger lieber darauf verzichten, um zu verhindern, dass mir der Staat mein angespartes Vermögen aus dem Fahrzeugkauf des Gebrauchten KFZ's von 2018 ungefragt voll nach Prozessführung geregelt einstreicht?

Rechtsanwalt
17.09.2021, 16:37 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag - leider gibt es zu dieser Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung. Von den Jobcentern ist aber bekannt, dass diese erst einmal alles, was an Geld oder Geldeswert eingeht, als Einkommen anrechnen, d.h. die Streitwahrscheinlichkeit ist bei einer Schadenersatzzahlung im Bezugszeitraum grundsätzlich groß. Sollte eine solche Schadenersatzzahlung als Einkommen angerechnet werden, sollte man Widerspruch erheben und bei Erhalt eines Widerspruchsbescheides Klage erheben. Evtl. sollten Sie in Betracht ziehen, bzw. von Rechtsanwälten für Zivilrecht prüfen lassen, ob Sie wegen Ihres Kfz. den "kleinen Schadenersatz" geltend machen können, d.h. Kfz behalten und Minderwert als Schadenersatz geltend machen. MfG RA Köper

DL
05.01.2022, 10:15 Uhr

Sie schreiben: "... erst einmal alles, was an Geld oder Geldeswert (in Bedarfszeitraum) eingeht, als Einkommen anrechnen...". Es gibt aber Ausnahmen. Z.B. Pflegegeld (anrechnungsfreies Einkommen). Nach Ablauf des jeweiligen Monats in dem gezahlt wurde , auch als Vermögen zu qualifizieren. D.h. "„Spart der pflegebedürftige Mensch das nicht verbrauchte Pflegegeld an, bildet er damit Vermögen, das er nicht für seine Pflege einsetzen muss“ (BGH 29. 01. 2020 – XII ZB 500/19, SG Stade 27.11.2014, S 33 SO 65/14).

Ein konkreter Fall. Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler (bei pflegebedürftiger Empfänger von Grundsicherung nach SGB XII). Behandlungsfehler beim Arzt. Weitere teure Nachbehandlung in einer anderen Praxis. Die teure Nachbehandlung wurde vor allem aus Pflegegeld in Raten bezahlt.

Schadensersatz (würde nun im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen):

a) Schmerzengeld - 6.000 €, b) materieller Schadenersatz – 5.000 €

  1. Schmerzensgeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen und nach Ablauf des jeweiligen Monats in dem gezahlt wurde, auch als Vermögen anrechnungsfrei (Härtefall) zu bleiben hat.
  2. Schadenersatz (materieller): angespartes Pflegegeld war Vermögen und für teure Nachbehandlung eingesetzt wurden. In dem vom BSG entschiedenen Fall: "Die Zahlung auf eine Schadensersatzforderung sei nicht als Einkommen zu qualifizieren, wenn sie lediglich eine frühere Vermögenslage (in unserem Fall: angespartes Pflegegeld) wiederherstelle. “ (Bundessozialgericht Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 20/17 R). Die geleistete Zahlungen bzw. Schadenersatz wurden die Vermögensfreigrenzen SGB XII (Schonvermögen 5.000 €) nicht überstiegen.
Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.01.2022, 15:28 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag nebst weiterführenden Hinweisen und Ihnen alles Gute!

Familie G.
05.02.2022, 00:24 Uhr

Sehr geehrter Anwalt, vor einer Woche hat es bei uns im Mietshaus gebrannt, wahrscheinlich müssen wir alles entsorgen, da der Rauch durch das ganze Haus zog. Gott sei Dank haben wir eine gute Hausratversicherung. Hier wäre aber genau die Frage: Wenn ich von der Versicherung Beispielsweise 20.000 für meinen kompletten Haushalt erstattet bekomme, kann mir dann das Jobcenter davon etwas weg nehmen oder bin ich sogar dann noch verpflichtet davon zu leben? Ich habe Angst, dass ich am Ende mit meinen Kindern vor nichts stehe. Einen Anwalt können wir uns im Moment nicht leisten, es wäre nett wenn Sie uns antworten würden. Ich bin im Moment in Elternzeit und Angestellte bei der Diakonie in einem Pflegeheim, leider reicht mein Einkommen nicht, deshalb erhalten wir zusätzlich Leistungen vom Jobcenter Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
07.02.2022, 17:50 Uhr

Liebe Familie G., erst einmal mein Mitgefühl, so etwas ist wahrlich das Letzte, das man in Ihrer Situation gebrauchen kann. Zunächst einmal sollten Sie sich klar sein, dass ein Rauchschaden zu Regulierungsschwierigkeiten bei der Hausratversicherung führen können. Lassen Sie daher Schaden vom Versicherer, bzw. dessen Prüfdienst klären und dokumentieren und machen Sie selbst Fotos und erstellen Sie Listen, b e v o r Sie anfangen, Hausrat zu entsorgen. Melden Sie außerdem den Brandschaden dem Jobcenter. Sie können dann beim Versicherer auch eine erste Abschlagszahlung anfordern, um die nötigste Dinge wiederzubeschaffen. Nach Möglichkeit sollten Sie aber vorsichtig mit der Schadenzahlung haushalten und nicht überall "alt durch neu" ersetzen in der Hoffnung, dass Ihnen der Hausratversicherer 20.000 € zahlt. Bei einer erwarteten Versicherungszahlung kann man sich auch böse verrechnen - Versicherer haben grundsätzlich keine Spendierhosen an. Sollte das Jobcenter schlussendlich auf die Idee kommen, per Bescheid Schadenersatzzahlungen für durch den Schaden zerstörte Hausratgegenstände als Einkommen anzurechnen, sollte unverzüglich Widerspruch eingelegt und ggf. ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Ich wünsche Ihnen eine faire und unbürokratische Schadenregulierung durch den Hausratversicherer. Und teilen Sie dem Hausratversicherer nicht ungefragt mit, dass Sie Leistungen nach SGB II beziehen, das ist für den Schaden erst einmal irrelevant. Ihnen alles Gute, D. Köper

Familie R
14.06.2022, 14:26 Uhr

Sehr geehrter Anwalt, wir beziehen ALG2, bzw. Frau und Kind, Ich als Student nicht. Heute ist ein unverschuldeter Schaden am Auto (zugelassen auf Sohn, da Steuerbefreiung aufgrund von Behinderung) entstanden. Zitat Werkstatt: Das geht schnell in die Tausende, da theoretisch die ganze Fahrerseite neu lackiert werden müsste. Dennoch ist das ganze zwar unschön, aber nicht relevant. Ich kann das Urteil da oben nicht einordnen. Kann man sich das nun auszahlen lassen oder nimmt einem das Jobcenter dann alles wieder weg? Mit freundlichen Grüßen, Familie R.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
15.06.2022, 13:24 Uhr

Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. So wie ich das Jobcenter kenne, besteht durchaus die Möglichkeit, dass dieses im Falle einer sogenannten fiktiven Schadenabrechnung und Überweisung der Schadensumme durch den Versicherer an den Eigentümer zunächst 'stumpf' die Zahlung als Einkommen anrechnet und per Änderungsbescheid von den Leistungen abzieht. Sollte dies passieren, sollten Sie gegen den Bescheid Widerspruch erheben und können dabei auf die oben genannte Rechtsprechung hinweisen. Ein allgemeines Muster für ein Widerspruchsschreiben finden Sie hier auf meiner Internetseite unter "Downloads". Übrigens ist für die Schadenabrechnung gegenüber der Versicherung äußerst wichtig, dass Sie ein solides Kfz-Schadengutachten vorweisen können. Der Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt ist als Schadennachweis nicht empfehlenswert, damit Sie der Versicherer nicht mit einem viel zu geringen Betrag abspeist. Sie können z.B. auch beim ADAC nach Vertragssachverständigen suchen oder z.B. Fachanwälte für Verkehrsrecht in der Nähe zur Beratung aufsuchen, man kann als Laie bei einer Kfz-Schadenabwicklung viel falsch machen. Die Gutachterkosten und anwaltlichen Beratungskosten sind möglicherweise als Schaden ebenfalls ersatzfähig, je nach Unfallhergang. Dazu am besten bei den Kollegen nachfragen. Ich wünsche Ihnen alles Gute und mfG RA Köper

W.
21.07.2022, 21:03 Uhr

Sehr geehrter Herr Anwalt, ich beziehe Leistungen nach SGB XII. Mein Auto wurde nach einem Hagelschaden,durch einen Sachverständiger der Versicherung als wirtschaftlicher Totalschaden abgetan. Wird mir nun die Auszahlung der Versicherungen als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet? Duch eine Behinderung bin ich auf das Auto angewiesen und würde es gerne mit der Erstattung reparieren lassen. Herzlichen Dank für eine Antwort MfG W.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.07.2022, 09:04 Uhr

Sehr geehrte Frau W. Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Ob das Grundsicherungsamt versuchen wird, die Schadenersatzzahlung, bzw. Versicherungsleistung als Einkommen anzurechnen, kann ich Ihnen nicht sagen. Um das herauszufinden, können Sie Ihre Sachbearbeiterin oder ihren Sachbearbeiter beim Grundsicherungsamt anrufen. Sollten Sie tatsächlich eine Überweisung des Versicherers auf Ihr Konto erhalten und das Grundsicherungsamt diese mit Bescheid als Einkommen anrechnen, sollten Sie Widerspruch erheben und können geltend machen, dass die vom BSG aufgestellten Grundsätze in der oben genannten Entscheidung auch auf den Bereich des SGB XII übertragen werden können. Im übrigen bedeutet aber die Feststellung eines angeblichen "wirtschaftlichen Totalschadens" durch den Sachverständigen des Versicherers, dass die meinen, dass sich eine Reparatur nicht lohnen würde. Die Versicherung wird daher wohl nicht bereit sein, Ihnen die Reparatur im Sinne einer vollständigen Wiederherstellung zu bezahlen. Die Frage eines wirtschaftlichen Totalschaden können Sie allerdings hinterfragen und sich einen Kostenvoranschlag für die notwendigsten Reparaturen einholen und diesen beim Versicherer einreichen. Ob Sie unbedingt alle kosmetischen Schäden am Fahrzeug reparieren lassen wollen, können Sie sich überlegen. Im Zweifel ist Funktion ja wichtiger, als Kosmetik (mein Auto hat auch Beulen, juckt mich nicht). Vielleicht ist der Versicherer bereit, die Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag direkt zu bezahlen. Im Zweifel sollten Sie sich jedoch einen Beratungshilfeschein bei ihrem Amtsgericht besorgen und damit zu einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Ihrer Nähe gehen und sich einen allgemeinen Rat zum Vorgehen einholen. Evtl. können Sie sich auch über den ADAC rechtlich beraten lassen. Man darf sich auch von den Versicherern nicht alles erzählen lassen, deren Sachverständige sind nicht unabhängig. Es gibt auch zahlreiche freie Kfz-Sachverständige, deren Einschätzung man einholen kann. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG D. Köper

Rolf
23.09.2022, 18:24 Uhr

Guten Tag Herr Köper, ich beziehe Grundsicherung SGB XII und habe folgende Frage: Ich hatte einen Unfall und habe Anspruch auf KTGeld und Genesungsgeld. Wegen Trümmerbruch am Schienbein wird die Genesung womöglich 3-4 Monate dauern. Wenn der Versicherer die Genesungszeit anerkennt, könnte ich bis zu 2.000,- € Genesungsgeld erhalten. Nun habe ich ein Urteil gelesen, dass Invaliditätszahlungen durch den Unfallversicherer als Einkommen anzurechnen sind. Gilt das auch für Genesungsgeld? MfG Rolf

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
04.10.2022, 16:01 Uhr

Lieber Rolf, vielen Dank für Ihren Beitrag. Genesungsgeld der privaten Unfallversicherung ist kein Schadenersatz und fällt damit auch nicht unter die o.g. Rechtsprechung. Grundsätzlich sind alle Zahlungen Einkommen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann - sofern nicht besondere Ausnahmen wie die oben dargestellte gelten. Eine Ausnahme von der Anrechenbarkeit ist mir für Genesungsgeld nicht bekannt. Auch Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt, da "Genesungsgeld" schon recht speziell ist und selten gezahlt wird. Sie können also versuchen, sich per Widerspruch gegen die Anrechnung zu wehren, die Erfolgsaussicht ist aber wohl leider gering. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

W.
06.07.2023, 23:59 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, ich habe ihre Internetseite zufällig gefunden ich habe folgende frage an sie ich beziehe Grundsicherung und meine Frau bekommt noch einen kleinen Betrag von der Arge, sie geht 6x die Woche 6 Stunden am Tag Arbeiten meine Frage an sie, wir hatten vor kurzen einen Wasserschaden in der Garage, den wir jetzt auch schon von der Versicherung erstattet bekommen, haben das Problem ist jetzt meldet sich plötzlich die Arge bei uns und stellt fragen,sie möchte wissen, was wir mit dem Geld gemacht haben und was alles kaputt war meine Frage an sie kann es jetzt wirklich sein, das die ca. 800€ als Einkommen angerechnet wird, was ich nicht hoffe, den ich bin der Meinung gelesen zu haben, das eine Erstattung von der Hausratversicherung nicht als Einkommen angerechnet werden dürfte leider kann ich mir keinen Anwalt leisten, da ich aus Gesundheitlichen gründen nicht Arbeiten kann ich wehre ihnen sehr dankbar für eine Antwort.

S.
07.07.2023, 03:36 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, darf angesparte Opferpension nach § 17a StrRehag beim Bürgergeld ins angerechnete Vermögen einfließen? Als Einkommen bleibt sie ja bei der Beitragsermittlung komplett außen vor und wird nicht angerechnet. Aber es erschließt sich mir nicht, ob sich das ändert, wenn man sie monatlich anspart und damit über die Jahre ein Vermögen erzielt hat. Eigentlich ist es ja nach wie vor eine Entschädigung, die man nicht monatlich ausgegeben, sondern angespart hat.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.07.2023, 15:32 Uhr

Sehr geehrter Herr W., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wie Sie oben sehen können, dürfen nach dem BSG – Urteil die Jobcenter Schadenersatzzahlung für den Verlust oder die Beschädigung eines Gegenstandes, den man bei Antragstellung oder Beginn des Leistungsbezug bereits hatte, nicht als Einkommen anrechnen. Wenn sie den JobCenter Auskunft erteilen über die Höhe der für den Wasserschaden erhaltenen Versicherungsleistungen (wozu sie verpflichtet sind), können Sie gleichzeitig auf das BSG-Urteil hinweisen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen, D. Köper

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.07.2023, 16:17 Uhr

Liebe S., Opferrenten können nach einem BSG-Urteil unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte geschütztes Vermögen darstellen, siehe https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/20200430B08SO1218R.html Mit freundlichen Grüßen, D. Köper

J.
06.08.2023, 10:41 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, meine Tochter bekommt Alg2 ihr Auto wurde gestohlen, der Betrag von der Versicherung wurde erst als Einkommen berechnet. Nach Widerspruch wurde das zurückgenommen. Jetzt hat sie sich von dem Geld ein neues Auto gekauft und hat Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer von der Versicherung. Wird der Betrag als Einkommen angerechnet?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.08.2023, 10:08 Uhr

Sehr geehrter Herr J., vielen Dank für Ihren Beitrag. Zu Sonderfragen der Einkommensanrechnung von Umsatzsteuererstattungen im Rahmen des SGB-II-Bezugs kann ich hier leider keine Auskunft erteilen. Sollte das Jobcenter einen entsprechenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen, hat Ihre Tochter auch hier die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Ggf. bedarf es nachfolgend einer sozialgerichtlichen Klärung. Ich wünsche Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen, D. Köper


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Veröffentlicht am

27.03.2019

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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