Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 19. Mai 2009 ? B 8 SO 4/08 R), dass ein Krankenhaus bei einer Notfallbehandlung eines Arbeitslosengeld-2-Berechtigten einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger haben kann.

Die 12jährige S. wurde im April 2005 stationär im Krankenhaus behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Ge­währung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Da die vom Krankenhaus zunächst an­gegangene Krankenkasse, die die Mutter der S. angegeben hatte, die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten wegen fehlender Kranken­versicherung ablehnte, wandte sich die Klägerin als Trägerin des Krankenhauses an den be­klagten Sozial­hilfeträger. Dieser lehnte die Leistung ab, weil S. und ihre Mutter dem Grunde nach leistungs­berechtigt nach dem SGB II seien und damit ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 25 SGB XII im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfe­träger ausscheide.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat mit einer Entscheidung vom 19. Mai 2009 ? B 8 SO 4/08 R ? die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versichertenstatus der S. und dazu, ob überhaupt ein Notfall iS des § 25 SGB XII vorlag, an das Landessozialgericht zurück­verwiesen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 SGB XII wurde indes bestätigt. War S. nicht anderweitig krankenversichert, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen. Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009


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Veröffentlicht am

19.05.2009

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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