Wie das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat, kommt die Übernahme von Nachhilfekosten bei Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch 2 aufgrund von § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch 2 grundsätzlich in Betracht. Hierfür müssen aber die notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Unabweisbarkeit, vorliegen.
Der Antragssteller, der die 3. Klasse einer Grundschule besucht, lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern und erhält Sozialgeld. Wie das Gericht zunächst klarstellt, kann sich ein Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten grundsätzlich auch für ihn aus § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch 2 herleiten, selbst wenn er nicht erwerbsfähig ist. Die maßgebliche Vorschrift enthält in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 eine Härtefallklausel, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Im streitigen Verfahren hat das Gericht jedoch die Unabweislichkeit des Mehrbedarfs verneint, da dem Antragssteller eine umfangreiche schule Förderung zugute kommt, die seinem unstreitigen Förderbedarf im Bereich Lernen Rechnung trägt. Nur die Tatsache, dass die darüber hinausgehende Förderung durch gezielte Nachhilfe einen weiteren Lernzuwachs erwarten lässt, genügt für die Feststellung der Unabweislichkeit demnach nicht.
Darüber hinaus fehlt es auch an einer für die Leistungsgewährung erforderlichen atypischen Lebenslage des Antragstellers. Eine solche Atypik lässt sich mit bestimmten Lern- bzw. Leistungsdefiziten im schulischen Alltag allein nicht begründen. Erforderlich sind vielmehr darüber hinausgehende Einzelfallumstände, die zum Beispiel aus einer längerfristigen Erkrankung des Schülers herrühren können und sodann die Ursache für die aufgetretenen Defizite gesetzt haben
Auch wenn in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung erfolgt, kann für das Hauptsacheverfahren mit einer weitestgehend bestätigenden Entscheidung gerechnet werden.
Gleichwohl gilt es hervorzuheben, dass ein solcher unabweisbarer Mehrbedarf in anderen Fällen, in denen beispielsweise eine gezielte schulische Förderung nicht erfolgen kann und die bestehenden Leistungsdefizite auf besonderen Gründen des Einzelfalls beruhen, dem Grunde nach gegeben sein kann. Betroffenen ist daher anzuraten, sich in diesen Fällen eingehend beraten zu lassen.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2010.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
23.11.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.