Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden hat, ist eine Münz- und Briefmarkensammlung trotz damit verbundener wirtschaftlicher Verluste durch einen notwendig werdenden Verkauf als Vermögen anzusehen. Bei entsprechendem Wert der Sammlung kann insoweit eine Hilfebedürftigkeit und somit der Anspruch auf ALG II entfallen.
Der Kläger besaß eine Münz- und Briefmarkensammlung, deren Anschaffungskosten rund 27.500 Euro betrugen. Ausweislich der Schätzung eines Sachverständigen lag der aktuelle Verkehrswert jedoch lediglich bei rund 21.500 Euro.
Fraglich war insbesondere, ob einer Verwertung der Sammlung die Schutzvorschrift des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch 2 entgegensteht. Danach ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, sofern seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet.
Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Dies hat das Gericht vorliegend verneint, da etwaige Marktpreisänderung in die Risikosphäre des Eigentümers fallen, der – ähnlich vergleichbarer Kapitalanlagen wie Aktien – die damit verbundenen Risiken tragen muss.
Darüber hinaus liegt auch keine besondere Härte vor. Eine solche ist nur in sehr engen Grenzen denkbar, die hier gerade nicht berührt werden, da vorrangig lediglich das Affektionsinteresse des Sammlers betroffen ist. Vielmehr sind die gesetzlich festgeschrieben Freibeträge ausreichend, um den Betroffenen hinreichend zu schützen. Im Ergebnis bestehen für den Kläger daher insoweit keine Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2.
Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen, Urteil vom 10.08.2010.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
12.11.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.