Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden hat, genügt ein pauschaler Hinweis auf die Rechtsfolge eines Meldeversäumnisses nicht, um nach tatsächlich eingetretenem Meldeversäumnis die Regelleistung entsprechend zu kürzen.
Dem Kläger wurden die ihm bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Sozialgesetzbuch 2 bereits in einem ordnungsgemäßen Verfahren um 10 % gekürzt, da er in der Vergangenheit einer Einladung zu einem Termin bei der zuständigen Behörde nicht nachgekommen war. Nunmehr ging ihm eine weitere Einladung zu einem solchen Termin zu, verbunden mit einer Rechtsfolgenbelehrung, die jedoch lediglich den generellen Hinweis enthielt, dass bei einer Verletzung der Meldepflicht das Arbeitslosengeld II um 10 % der maßgeblichen Regelleistung und bei wiederholten Verletzungen der Meldepflicht diese um denselben Prozentsatz abgesenkt wird. Als der Kläger zu diesem Termin wiederum nicht erschien, kürzte die zuständige Behörde die Regelleistung demgemäß um weitere 10 %, sodass nunmehr eine Kürzung von 20 % bestand. Hiergegen richtet sich die Klage mit der Begründung, dass eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung nicht erfolgt sei.
Das Gericht hat die Klage als begründet angesehen und den Bescheid der zuständigen Behörde als rechtswidrig angesehen, weil die Voraussetzungen für die vorgenommene Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 2 in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3 in der Verwirklichung des Absenkungstatbestandes nach § 31 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 2 nicht vorliegen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, sei nicht eingetreten, weil es für die festgestellte Absenkung um 20 % der maßgebenden Regelleistung an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 31 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 2 fehle.
Die Anforderungen an Inhalt und Formulierung der Rechtsfolgenbelehrung hat das Bundessozialgericht im Jahr 2010 dahingehend konkretisiert, dass die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein muss sowie dem Leistungsempfänger zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten erläutern muss, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch drohen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch werde dieser Mangel nicht durch die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung geheilt, in der lediglich mehrere gesetzliche Tatbestände einer Verletzung der Meldepflicht mit ihren Folgen erläutert werden. Denn erforderlich sei eine konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben auf den Einzelfall.
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2011.
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Veröffentlicht am
22.02.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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