Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden (Urteil vom 02.02.2009, Az.: S 31 AS 317/07), dass das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden darf, wenn ein Langzeitarbeitsloser sich weigert, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten sollte. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB II-Leistungen für drei Monate um 30 % ab (mtl. Kürzungsbetrag: 104,- Euro).
Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping behördlicherseits zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben.
Quelle:Pressemmitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 06.03.2009.
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Veröffentlicht am
06.05.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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