Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass bei im Ausland lebenden Kindern die Kosten für das Umgangsrecht zwar grundsätzlich übernommen werden. Es müsse jedoch eine Beschränkung geben, sodass die Erstattung der Kosten nur einmal im Kalenderjahr in Betracht kommt.
Aufgrund der zunehmenden Globalisierung werden immer häufiger Kinder und Eltern getrennt, wenn das eine Elternteil nach der Scheidung oder aus anderen Gründen in sein Heimatland zurückgeht. Das erschwert den Umgang mit den im Ausland lebenden Kindern erheblich. Das gilt umso mehr, als die Eltern nicht so vermögend sind, dass sie häufiger Besuche selbst organisieren können.
Diesem begegnet das Sozialrecht beispielsweise im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchene dadurch, dass sie den Eltern die Kosten für eine solche Reise zu ihren Kindern gestattet. Egal, ob diese Reisen in die Türkei, nach Polen, in die USA oder nach Australien gehen, werden die Kosten übernommen. Das Sozialgericht Koblenz hat nun aber entschieden, dass die Kostenübernahme nicht grenzenlos erfolgen kann. Eins solche Reise ist für Hartz 4-Empfängerinnen und Empfänger nur einmal im Kalenderjahr möglich.
Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 14.09.2011.
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Veröffentlicht am
23.10.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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