Das Bayerische Landessozialgericht hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass anfallende Kosten im Rahmen der Feierlichkeiten zu einer Firmung, der abschließenden Glaubensbekräftigung innerhalb der katholischen Kirche, nicht vom zuständigen Leistungsträger zu übernehmen sind.

Die jugendlichen Antragssteller lebten mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielten demgemäß Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Sozialgeld. Sie beantragten bei der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die gemeinsame Firmung. Dabei würden Kosten in Höhe von insgesamt 850 Euro entstehen. Diese setzten sich insbesondere zusammen aus den Kosten, die aufgrund der wohl zu erwartenden 28 Gäste entstünden, wovon zwei Familien wegen der langen Anreise übernachten müssten. Sie seien in einer Gastwirtschaft - die eigene Wohnung sei zu klein - zu bewirten. Zudem müssten insbesondere die Ministrantengewänder anlässlich der Feierlichkeiten gereinigt und neue Schuhe angeschafft werden.

Das Sozialgericht hat die Beschwerde der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Abgesehen von dem im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen und hier schon fraglichen Anordnungsgrund sei insbesondere kein Anordnungsanspruch gegeben.

Die Kosten für neue Schuhe und die Reinigung der Kleidung seien im Regelsatz enthalten, es handele sich gerade nicht um einen besonderen Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch 2. Ebenso wenig liege auch ein unabweisbarer Bedarf im Sinne von § 23 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 2 vor, da die Firmung auch in den üblichen Straßenschuhen erfolgen könne. Gerade die Kirche werde in Zeiten finanziell begrenzter Mittel hiergegen keine Einwände erheben.

Auch hinsichtlich der Bewirtung und Beherbergung der Gäste sei ein Anspruch aus diesen Vorschriften nicht herzuleiten, denn es handele sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 23 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 2 und zudem um keine laufende Leistung, sodass auch § 21 Absatz 6 nicht in Betracht zu ziehen sei. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass insbesondere keine Verpflichtung bestehe, Gäste einzuladen. Dies sei vielmehr eine nach Landstrichen unterschiedlich zu beurteilende gute Sitte. Zum anderen sei hinsichtlich der Paten der Kinder zu berücksichtigen, dass diese mit der Patenschaft auch eine Pflicht gegenüber dem jeweiligen Patenkind übernommen hätten, sich um diese zu sorgen, was eine eigene Einstandspflicht für entstehende Kosten begründen könnte.

Auch direkt aus dem Grundgesetz, wie es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen von Hartz 4 möglich sein soll, sind Ansprüche hier nicht herzuleiten. Der Gesetzgeber habe die Teilnahme am soziokulturellen Leben im Regelsatz und nunmehr über die genannten Vorschriften des § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch 2 und § 23 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 2 berücksichtigt. Dazu gehöre auch die Ausrichtung religiöser Feste. Eine gesonderte Anspruchsgrundlage für diese sei nicht neu zu schaffen.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.10.2010.


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Veröffentlicht am

14.01.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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