Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass Studenten auch während eines Urlaubssemster keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 erhalten. Das gilt auch, wenn sie während eines Urlaubssemesters vorübergehend keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG haben.
Studenten erhalten während des Bezugs von Leistungen nach dem BAföG grundsätzlich keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (sog. Hartz 4-Leistungen). In einem Verfahren stellte sich nun die Frage, ob eine solche Leistungsgewährung jedoch für den Fall möglich ist, dass der/die betreffende Student/in ein Urlaubssemster einlegt.
Dies hat das Sächsische Landessozialgericht verneint. Es komme nicht darauf an, ob Leistungen nach dem BAföG tatsächlich bestehen würden. Vielmehr sei entscheidend, dass der oder die Auszubildende dem Grunde nach förderunsfähig nach dem BAföG ist. Dem Grunde nach förderungsfähig in diesem Sinne ist eine Hochschulausbildung nach Ansicht des Senates auch dann, wenn ein an einer Hochschule Eingeschriebener (an einer Universität Immatrikulierter) ein Urlaubssemester - aus welchem Grunde auch immer - absolviert.
Sie hat auch keinen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens nach § 7 Absatz 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch 2. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, allerdings nur als Darlehen und nicht als Beihilfe oder Zuschuss gewährt werden. Bei dem Begriff des „besonderen Härtefalls“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wann ein solcher vorliegt, muss im Einzelfall ermittelt werden. Kontaktieren Sie mich in diesen Fällen gerne.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011.
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Veröffentlicht am
26.10.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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