Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass dann zumindest keine Auskunftsverpflichtung für einen Dritten besteht, wenn der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist.
Der Kläger lebte von seiner Frau und seinem Sohn getrennt, für die beide eine Unterhaltsverpflichtung bestand. Dieser kam der Kläger auch vollumfänglich nach. Die Mutter des Kindes, die mit einem anderen Mann ein weiteres Kind hatte, mit dem sie zusammenlebte, bekam in der Folgezeit für sich und das weitere Kind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (sog. Hartz 4-Leistungen). Mit diesem lebte sie in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen. Der Sohn des Klägers hingegen erhielt keine Leistungen, obwohl er ebenfalls mit seiner Mutter und seinem Halbbruder in der gemeinsamen Wohnung lebte, da sein Bedarf bereits durch den Unterhalt des Klägers auch tatsächlich gedeckt war.
Dies spielt für die Beurteilung des Falles eine maßgebliche Bedeutung. Nach § 60 Sozialgesetzbuch 2 ist der zuständiger Träger der Grundsicherung zwar berechtigt, Auskünfte von Dritten einzuholen, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, um insoweit festzustellen, ob eine auf Tatsachen gestützte Möglichkeit besteht, den Anspruch zu verhindern, da vorrangig andere zu Leisten haben.
Wie weit dieser Anspruch geht, ist umstritten und hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich muss jedoch von einer umfänglichen Auskunftspflicht ausgegangen werden, soweit die Auskunft für den Sachverhalt notwendig ist. Gerne beantworten ich Ihre bestehenden Fragen hierzu ausführlich.
Ausgeschlossen ist er aber nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung zumindest dann, wenn tatsächlich gar keine Leistungen ausgezahlt werden bzw. überhaupt nicht Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist. So lag es hier, da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung stets nachgekommen war. Der Hintergrund der Norm erklärt sich nämlich vor allem aus einer möglichen Überleitung der Ansprüche vom unterhaltsberechtigten Kind auf den Träger der Sozialleistungen. Diese droht hier gerade nicht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011.
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Veröffentlicht am
04.10.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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