Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den Umfang des speziell für Auszubildende geltenden § 27 Sozialgesetzbuch 2 nicht ausgeschlossen werden kann, wenn man als Schwerbehinderter Ausbildunsgeld nach dem Sozialgesetzbuch 3 bezieht.
Grundsätzlich erhalten Auszubildende keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch 2. Vielmehr ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) abschließend und gewährt Leistungen im dort festgelegten Umfang. Ausnahmsweise gibt es darüber hinaus in Härtefällen weitere Leistungen für Auszubildende aufgrund des neu geschaffenen § 27 Sozialgesetzbuch 2 ihren entsprechenden Mehrbedarf geltend machen.
Im hier zugrundeliegenden Fall ging es jedochum einen Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 80, für den zudem die Merkmale "G" und "B" festgestellt sind. Dieser absolvierte in einer Einrichtung für behinderte Menschen eine Ausbildung zum Technischen Zeichner und erhalt deshalb Ausbildungsgeld nach § 97 Sozialgesetzbuch 3. Diese behinderungsbedingte Förderung ist aber nicht vom Tatbestand des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch 2 umfasst, auch wenn sie anlässlich der Ausbildung ausgezahlt wird.
Das Gericht hatte daher die Frage zu klären, ob trotzdem ein Ausschluss vorliegt und hat dies - unter Bezugnahme auf andere obergerichtliche Entscheidungen - abgelehnt. Vielmehr hätte der Gesetzgeber das ausdrücklich regeln müssen.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.2011.
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Veröffentlicht am
10.08.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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