Das Bayerische Landessozialgericht in München hat entschieden, dass ein Jobcenter die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn es den Leistungsempfänger zu einem Meldetermin einlädt.

Das Jobcenter hatte die Leistungsempfängerin zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Im Nachgang erstattete es ihr Fahrtkosten in Höhe von 5,34 Euro. Dabei legte es die kürzeste Fahrstrecke sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde.

Hiergegen wandte sich die Klägerin, da sie tatsächlich witterungsbedingt eine längere, dafür aber sicherere Wegstrecke gewählt hatte. Vor dem Landessozialgericht bekam sie letztlich Recht.

Das Gericht hat das Jobcenter dazu verurteilt, das Bundesreisekostengesetz für die Berechnung zugrunde zu legen und insoweit an die Klägerin 8,60 Euro zu zahlen. Jede andere Bemessungsgrundlage, die im Umfang dahinter zurückbleibe, sei rechtswidrig. Schließlich müsse der betroffene Leistungsempfänger zu einem Gespräch erscheinen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2012.


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Veröffentlicht am

18.05.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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