Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. August 2010 in dem Verfahren B 14 AS 13/10 R entschieden, dass die Kosten des Hygienebedarfs eines an AIDS erkrankten Leistungsempfängers aufgrund der neuen Norm des § 21 Abs 6 SGB II vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind.

Der im Jahre 1968 geborene Kläger ist an einer HIV-Infektion erkrankt und Leistungsbezieher nach dem SGB II. Er machte laufende Kosten für Hygienebedarf geltend, den der beklagte Grundsiche­rungsträger ablehnte. Das Sozialgericht hat nach Beiladung den Sozialhilfeträger verurteilt. Das SGB II stelle ein abgeschlossenes System dar, allerdings könne über § 73 SGB XII in atypischen Fäl­len eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (hier: Land Berlin) bejaht werden. Das Land Berlin hat Sprungrevision eingelegt. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision eine Verurteilung des Grundsicherungsträgers, wobei er sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts vom 9. Februar 2010 beruft.

Die Revision des Beigeladenen und die Anschlussrevision des Klägers hatten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den beigeladenen Sozialhilfeträger auf Grundlage des § 73 SGB XII verurteilt, die Kosten des Hygienebedarfs des an AIDS erkrankten Klägers zu tragen.

Die Klage gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II hat keinen Erfolg. Innerhalb des SGB II ist für den streitigen Zeitraum für den Kläger keine gesetzliche An­spruchsgrundlage gegeben, weil das SGB II ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungssys­tem enthält. Auch der neue, vom Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 geschaffene verfas­sungsrechtliche Anspruch bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen beson­deren Bedarfs steht dem Kläger für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung. Der Senat geht ? unabhängig von der Frage, ob dieser verfassungsrechtliche Anspruch bereits für vergangene Zeit­räume eingreift ? davon aus, dass er ? subsidiär ? nur zum Zuge kommen kann, wenn dem jeweiligen Kläger nicht bereits einfachrechtlich ein Anspruch auf die Leistung zusteht. Dies war hier aber der Fall, weil das Sozialgericht den Beigeladenen zu Recht gemäß § 73 SGB XII verurteilt hat.

Wie das Bundessozialgericht bereits für die Kosten des Umgangsrechts der Kinder nach Eheschei­dung entschieden hat, kann einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ausnahmsweise ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger zuste­hen, wenn eine atypische Bedarfslage vorliegt, die im SGB II nicht gedeckt werden kann, deren Be­friedigung aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist. Weiterhin muss eine ge­wisse Ähnlichkeit mit den im fünften Kapitel des SGB XII genannten Leistungen bestehen. So lagen die Verhältnisse hier. Für den an AIDS erkrankten Kläger streiten das Grundrecht auf Leben und kör­perliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Menschenwürde (Art 2 Abs 1 Grundgesetz in Verbin­dung mit Art 1 Grundgesetz). Regelungen für den entsprechenden Anspruch enthalten die §§ 47 ff SGB XII. Für die Atypik der Bedarfslage kommt es nicht auf die Größe des betroffenen Personenkrei­ses, sondern auf die inhaltliche Natur des ungedeckten Bedarfs an. Allerdings räumt § 73 SGB XII dem Leistungsträger Ermessen ein. Hier hat das Sozialgericht aber zu Recht erkannt, dass dieses für die Entscheidung dem Grunde nach auf Null geschrumpft ist. Allerdings kann eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers dem Grunde nach nur erfolgen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Dies ist bei Bagatellbedarfen nicht der Fall, die die jeweiligen Kläger gegebenenfalls selbst zu tragen hätten. Hier hat der Kläger seinen monatlichen, fortlaufend entstehenden Bedarf zunächst mit 20,45 Euro beziffert, sodass jedenfalls ein Bedarf in dieser Höhe den Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des § 73 SGB XII rechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe des tatsächlich notwendigen Bedarfs des Klägers wird erst noch abschließend eine Verwaltungsentscheidung zu ergehen haben

Az.: B 14 AS 13/10 R B. ./. JobCenter Berlin Mitte beigeladen: Land Berlin

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 19.08.2010.


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Veröffentlicht am

20.08.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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