Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Beschluss vom 08.04.2009, Az.L 14 AS 263/09 B ER), dass ein Hausbesuch durch die ARGE ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage ist, ob eine Hartz 4 - Empfängerin eine Wohnung tatsächlich nutzt oder nicht. Leistungsempfänger sind zwar nicht verpflichtet, einen Hausbesuch zu dulden. Lehnt dieLeistungsempfängerin den Hausbesuch jedoch ab und lässt sich auch nicht durch anderen Beweismittel feststellen, ob die Wohnung tatsächlich bewohnt wird, kann die ARGE die Hartz 4 Leistung ablehnen.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die ARGE Zweifel daran, dass die Leistungsempfängerin die von ihr gemietete Wohnung auch tatsächlich bewohnt und nicht lediglich als Briefkasten oder für andere Zwecke nutzt. Die ARGE wollte daraufhin einen Hausbesuch bei der Leistungsempfängerin durchführen, was diese jedoch ablehnte. Das Gericht führte aus, es möge zwar sein, dass die Antragstellerin rechtlich nicht verpflichtet sei oder gar von der ARGE gezwungen werden könne, den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten oder zu dulden. Andererseits sei Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II jedoch, dass tatsächlich Aufwendungen für eine „Unterkunft“ entstehen. Sei zweifelhaft, ob Räume als Unterkunft genutzt werden, sei diese Frage im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden Gerichtsverfahren von Amts wegen zu klären. Ein geeignetes Beweismittel könne dabei auch die Einnahme des Augenscheins durch eine Besichtigung der Wohnung sein. Lehne der Leistungen Begehrende eine solche Beweiserhebung ab und lasse sich nicht durch andere Beweismittel feststellen, ob die Wohnung auch tatsächlich als Unterkunft genutzt werde, sei die Leistung letztlich abzulehnen.


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Veröffentlicht am

27.04.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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