Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass der Empfänger von Grundsicherungsleistungen nachweisen muss, dass sein gewöhnlicher und tatsächlicher Aufenthalt im jeweiligen Bezirk des Leistungsträgers liegt, von dem er Leistungen begehrt.

Die Klägerin bezog beim zuständigen Leistungsträger Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Nachdem bei einem Brand entscheidende Teile des Gebäudes zerstört wurden, stellte der Leistungsträger die Leistungsgewährung mit der Begründung ein, dass der tatsächliche und gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Dagegen richteten sich die Rechtsbehelfe der Klägerin, zuletzt die Klage vor dem Landessozialgericht.

Tatsächlich kam auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im streitentscheidenden Zeitraum auch nicht ihren tatsächlichen und gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Haus gehabt haben kann. Dies war durch den Brand vielmehr so zerstört, dass dort ein Wohnen nicht möglich war. Dies ergaben auch Befragungen der Nachbarn ebenso wie das Ablesen des Stromzählers. Vielmehr würde es im Ergebnis nahe liegen, dass sie währenddessen im Haus ihres Lebensgefährten gelebt habe. Dies wurde aber von der Klägerin stets verneint. Insoweit sei die Zuordnung zu einem bestimmten Bezirk nicht vornehmbar. Zwar sei nach § 7 Sozialgesetzbuch 2 lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Tatbestandsvoraussetzung für die Leistungsgewährung, dennoch sei es aufgrund von § 36 Sozialgesetzbuch 2 auch notwendig, dass der entsprechende Bezirk festgestellt werden kann, um so auf die Zuständigkeit des entsprechenden Leistungsträgers schließen zu können. Die Klage wurde folglich als unbegründet abgewiesen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011.


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Veröffentlicht am

11.04.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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