Das Bundessozialgericht hat am 24. Februar 2011 entschieden, dass Grundsicherungsträger nicht verpflichtet sind, als Erstausstattung für eine Wohnung auch Leistungen für ein Fernsehgerät zu erbringen.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Landkreis Göttingen Leistungen für ein Fernsehgerät im Rah­men der Erstausstattung einer Wohnung. Er bezieht seit dem 17. Juli 2007 laufend Leistungen nach dem SGB II und war zunächst obdachlos; ab 15. August 2007 zog er in eine 17 qm große Ein?Zimmer-Wohnung in Göttingen. Er beantragte die Ge­währung von Leistungen für die Erstaus­stattung seiner Wohnung; zu den von ihm gewünschten Gegenständen zählte unter anderem ein Fernsehgerät. Der Beklagte bewilligte für bestimmte Gegenstände einen Betrag von 506,50 Euro so­wie einen Zuschuss für Gardinen in Höhe von 195,42 Euro. Die Gewährung von Leistungen für ein Fernsehgerät lehnte er ab. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat in der Sitzung am 24. Februar 2011 der Revision des beklagten Landkreises stattgegeben und die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben sowie die Klage abgewiesen.

Der beklagte Grundsicherungsträger war nicht verpflichtet, als Erstausstattung für die Wohnung auch Leistungen für ein Fernsehgerät zu erbringen. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht. Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Die auf die Wohnung bezogenen Leistungen des SGB II dienen, insbesondere mit der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU), dem Zweck, dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen, das die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sicherstellt. Fehlen dem Hilfebedürftigen bei Gründung eines eigenen Hausstan­des die hierfür erforderlichen Gegenstände, so sind hierfür gesondert neben der pauschalierten Re­gelleistung Leistungen zu erbringen. Aus der Tatsache, dass "Fernsehen" ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten ist und etwa 95 % der Bevölkerung mit Möglichkeiten zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet sind, folgt nichts anderes. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, soll grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können ? im Ge­gensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz ? nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II).

Az.: B 14 AS 75/10 R P. ./. Landkreis Göttingen

Quelle: Medieninformation Nr. 9/11 des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011.


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Veröffentlicht am

28.02.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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